§ 60d Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
Stand: 07.06.2021
Wird zitiert von 3
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- OLG Hamburg, 10.12.2025 – 5 U 104/24Zitiert von 1
- LG Hamburg, 27.09.2024 – 310 O 227/23Zitiert von 2
- LG München II, 11.11.2025 – 42 O 14139/24
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/60d#abs-1 (1) Vervielfältigungen für Text und Data Mining (§ 44b Absatz 1 und 2 Satz 1) sind für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/60d#abs-2 (2) Zu Vervielfältigungen berechtigt sind Forschungsorganisationen. Forschungsorganisationen sind Hochschulen, Forschungsinstitute oder sonstige Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, sofern sie
Nicht nach Satz 1 berechtigt sind Forschungsorganisationen, die mit einem privaten Unternehmen zusammenarbeiten, das einen bestimmenden Einfluss auf die Forschungsorganisation und einen bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/60d#abs-3 (3) Zu Vervielfältigungen berechtigt sind ferner
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/60d#abs-4 (4) Berechtigte nach den Absätzen 2 und 3, die nicht kommerzielle Zwecke verfolgen, dürfen Vervielfältigungen nach Absatz 1 folgenden Personen öffentlich zugänglich machen:
Sobald die gemeinsame wissenschaftliche Forschung oder die Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung abgeschlossen ist, ist die öffentliche Zugänglichmachung zu beenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/60d#abs-5 (5) Berechtigte nach den Absätzen 2 und 3 Nummer 1 dürfen Vervielfältigungen nach Absatz 1 mit angemessenen Sicherheitsvorkehrungen gegen unbefugte Benutzung aufbewahren, solange sie für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder zur Überprüfung wissenschaftlicher Erkenntnisse erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/60d#abs-6 (6) Rechtsinhaber sind befugt, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die Sicherheit und Integrität ihrer Netze und Datenbanken durch Vervielfältigungen nach Absatz 1 gefährdet werden.