§ 95b Durchsetzung von Schrankenbestimmungen
Stand: 07.06.2021
Wird zitiert von 4
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- LG Hamburg, 03.12.2015 – 308 O 375/15
- BVerfG, 25.07.2005 – 1 BvR 2182/04Zitiert von 5
- LG Braunschweig, 07.06.2006 – 9 O 869/06 (148)
- LG Köln, 23.11.2005 – 28 S 6/05Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/95b#abs-1 (1) Soweit ein Rechtsinhaber technische Maßnahmen nach Maßgabe dieses Gesetzes anwendet, ist er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand haben, die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von diesen Bestimmungen in dem erforderlichen Maße Gebrauch machen zu können:
Vereinbarungen zum Ausschluss der Verpflichtungen nach Satz 1 sind unwirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/95b#abs-2 (2) Wer gegen das Gebot nach Absatz 1 verstößt, kann von dem Begünstigen einer der genannten Bestimmungen darauf in Anspruch genommen werden, die zur Verwirklichung der jeweiligen Befugnis benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen. Entspricht das angebotene Mittel einer Vereinbarung zwischen Vereinigungen der Rechtsinhaber und der durch die Schrankenregelung Begünstigten, so wird vermutet, dass das Mittel ausreicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/95b#abs-3 (3) Werden Werke und sonstige Schutzgegenstände auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nach § 19a öffentlich zugänglich gemacht, so gelten die Absätze 1 und 2 nur für gesetzlich erlaubte Nutzungen gemäß den nachfolgend genannten Vorschriften:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/95b#abs-4 (4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 1 angewandte technische Maßnahmen, einschließlich der zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen angewandten Maßnahmen, genießen Rechtsschutz nach § 95a.