§ 95b Durchsetzung von Schrankenbestimmungen
Stand: 07.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/95b#abs-1 (1) Soweit ein Rechtsinhaber technische Maßnahmen nach Maßgabe dieses Gesetzes anwendet, ist er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand haben, die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von diesen Bestimmungen in dem erforderlichen Maße Gebrauch machen zu können:
Vereinbarungen zum Ausschluss der Verpflichtungen nach Satz 1 sind unwirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/95b#abs-2 (2) Wer gegen das Gebot nach Absatz 1 verstößt, kann von dem Begünstigen einer der genannten Bestimmungen darauf in Anspruch genommen werden, die zur Verwirklichung der jeweiligen Befugnis benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen. Entspricht das angebotene Mittel einer Vereinbarung zwischen Vereinigungen der Rechtsinhaber und der durch die Schrankenregelung Begünstigten, so wird vermutet, dass das Mittel ausreicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/95b#abs-3 (3) Werden Werke und sonstige Schutzgegenstände auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nach § 19a öffentlich zugänglich gemacht, so gelten die Absätze 1 und 2 nur für gesetzlich erlaubte Nutzungen gemäß den nachfolgend genannten Vorschriften:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/95b#abs-4 (4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 1 angewandte technische Maßnahmen, einschließlich der zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen angewandten Maßnahmen, genießen Rechtsschutz nach § 95a.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 95b UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Hamburg, 03.12.2015 – 308 O 375/15
- BVerfG, 25.07.2005 – 1 BvR 2182/04Zitiert von 5
- LG Braunschweig, 07.06.2006 – 9 O 869/06 (148)
- LG Köln, 23.11.2005 – 28 S 6/05Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 95b umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
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28.11.2018 Ausfertigung
§ 95b neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I 2014)
BGBl. 2018 I S. 2014
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01.09.2017 Ausfertigung
§ 95b geändert, Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b und Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. e aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I 3346)
BGBl. 2017 I S. 3346
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.