§ 95a Schutz technischer Maßnahmen
Stand: 07.06.2021
Wird zitiert von 45
Nach Gewicht
- LG Köln, 23.11.2005 – 28 S 6/05Zitiert von 6
- BGH, 17.07.2008 – I ZR 219/05Urheberrecht: Kein Verschuldenserfordernis bei einem Verstoß gegen das Verbot von Kopierschutz-Umgehungsmitteln nach § 95a Abs. 3 UrhG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- BGH, 27.11.2014 – I ZR 124/11Urheberrechtlicher Schutz technischer Maßnahmen: Wirksamer Kopierschutzmechanismus bei Videospielen für eine Spielkonsole; Adapterkarte zur Umgehung der Nintendo DS Karten; persönliche Haftung des Geschäftsführers einer Störer-Gesellschaft - Videospiel-Konsolen IIZitiert von 42
- LG Hamburg, 31.03.2023 – 310 O 316/21
- LG Hamburg, 03.12.2015 – 308 O 375/15
- BGH, 02.03.2017 – I ZR 273/14Revisionsverfahren: Berücksichtigung von vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz entstandenen Tatsachen bei Vortrag erst während des Revisionsverfahrens - Videospiel-Konsolen IIIZitiert von 42
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 10.12.2025 – 5 U 104/24Zitiert von 1
- BGH, 31.07.2025 – I ZR 127/24Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits bei Eigenverwaltung; Unterlassungsanspruch, Erledigungserklärung und Teilaufnahme im Designschutzverfahren - GriffleisteZitiert von 5
- OLG München, 15.03.2024 – 38 Sch 38/22 VVGZitiert von 1
45 Entscheidungen zu § 95a UrhG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 95a UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/95a#abs-1 (1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/95a#abs-2 (2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/95a#abs-3 (3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/95a#abs-4 (4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege sowie die Befugnisse von Kulturerbe-Einrichtungen gemäß § 61d.