§ 60c Wissenschaftliche Forschung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Hamburg, 10.12.2025 – 5 U 104/24Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2020 – OVG 12 B 11.19Zitiert von 2
- LG Hamburg, 27.09.2024 – 310 O 227/23Zitiert von 2
- LG München II, 31.01.2022 – 21 O 14450/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/60c#abs-1 (1) Zum Zweck der nicht kommerziellen wissenschaftlichen Forschung dürfen bis zu 15 Prozent eines Werkes vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/60c#abs-2 (2) Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 75 Prozent eines Werkes vervielfältigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/60c#abs-3 (3) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vollständig genutzt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/60c#abs-4 (4) Nicht nach den Absätzen 1 bis 3 erlaubt ist es, während öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes diese auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen und später öffentlich zugänglich zu machen.