Gesetze / Urheberrechtsgesetz

UrhG

§ 92 Ausübende Künstler

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/92#abs-1 (1) Schließt ein ausübender Künstler mit dem Filmhersteller einen Vertrag über seine Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmwerks, so liegt darin im Zweifel hinsichtlich der Verwertung des Filmwerks die Einräumung des Rechts, die Darbietung auf eine der dem ausübenden Künstler nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 und § 78 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/92#abs-2 (2) Hat der ausübende Künstler im Voraus ein in Absatz 1 genanntes Recht übertragen oder einem Dritten hieran ein Nutzungsrecht eingeräumt, so behält er gleichwohl die Befugnis, dem Filmhersteller dieses Recht hinsichtlich der Verwertung des Filmwerkes zu übertragen oder einzuräumen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/92#abs-3 (3) § 90 gilt entsprechend.

§ 91 § 93