§ 93 Schutz gegen Entstellung; Namensnennung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- BAG, 13.06.2007 – 5 AZR 564/06Zitiert von 15
- BVerfG, 24.11.2009 – 1 BvR 213/08Zitiert von 7
- BVerfG, 25.09.2000 – 1 BvR 1520/00
- VG Berlin, 18.01.2011 – 21 K 416.10Zitiert von 1
4 Entscheidungen zu § 93 UrhG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/93#abs-1 (1) Die Urheber des Filmwerkes und der zu seiner Herstellung benutzten Werke sowie die Inhaber verwandter Schutzrechte, die bei der Herstellung des Filmwerkes mitwirken oder deren Leistungen zur Herstellung des Filmwerkes benutzt werden, können nach den §§ 14 und 75 hinsichtlich der Herstellung und Verwertung des Filmwerkes nur gröbliche Entstellungen oder andere gröbliche Beeinträchtigungen ihrer Werke oder Leistungen verbieten. Sie haben hierbei aufeinander und auf den Filmhersteller angemessene Rücksicht zu nehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/93#abs-2 (2) Die Nennung jedes einzelnen an einem Film mitwirkenden ausübenden Künstlers ist nicht erforderlich, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet.