§ 90 Einschränkung der Rechte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/90#abs-1 (1) Für die in § 88 Absatz 1 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gelten nicht die Bestimmungen
Satz 1 findet bis zum Beginn der Dreharbeiten für das Recht zur Verfilmung keine Anwendung. Ein Ausschluss der Ausübung des Rückrufsrechts wegen Nichtausübung (§ 41) bis zum Beginn der Dreharbeiten kann mit dem Urheber im Voraus für eine Dauer von bis zu fünf Jahren vereinbart werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/90#abs-2 (2) Für die in § 88 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gilt nicht die Bestimmung über das Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung (§ 40a).
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 90 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 19.04.2001 – I ZR 283/98Zitiert von 1
- BGH, 22.09.2011 – I ZR 127/10Urheberrecht: Eigenständiger Anspruch des Miturhebers auf weitere angemessene Beteiligung sowie auf vorbereitende Auskunft; Beteiligungsanspruch wegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen aus der Werknutzung vor bzw. nach dem 28. März 2002 - Das BootZitiert von 18
- FG Köln, 25.08.2016 – 13 K 2205/13Zitiert von 3
- BGH, 26.01.1995 – I ZR 63/93Zitiert von 5
- BFH, 01.12.1982 – I B 11/82Zitiert von 9
- SG Berlin, 24.05.2023 – S 223 BA 222/21
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 18.01.2011 – 21 K 416.10Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 90 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.2016 Ausfertigung
§ 90 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 3037)
BGBl. 2016 I S. 3037
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22.03.2002 Ausfertigung
§ 90 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2002 (BGBl. I 1155)
BGBl. 2002 I S. 1155
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