§ 88 Recht zur Verfilmung
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 17.10.2013 – I ZR 41/12Allgemeine Geschäftsbedingungen in Urheberrechtsverträgen: Inhaltskontrolle für Buy-Out-Klauseln in Verträgen mit Synchronsprechern - Rechteeinräumung Synchronsprecher
- BGH, 17.06.2021 – I ZB 93/20Schlichtungsverfahren für Urhebervergütungsregeln: Begriff des Werknutzers; Reichweite des Vorrangs von Tarifverträgen vor gemeinsamen Vergütungsregeln; Voraussetzung der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens für die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln - WerknutzerZitiert von 4
- BGH, 28.10.2010 – I ZR 18/09Urheberrechtsverletzung: Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten vor Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes; Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche durch einen Miturheber - Der Frosch mit der MaskeZitiert von 15
- LG Köln, 15.10.2020 – 14 O 158/19
- BGH, 10.02.2011 – I ZB 63/09Nebenintervention: Rechtliches Interesse wegen Präzedenzwirkung für "Parallelverwender" inhaltsgleicher Allgemeiner Geschäftsbedingungen bei Streitverkündung - ParallelverwendungZitiert von 20
- VG Berlin, 18.01.2011 – 21 K 416.10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 28.03.2024 – 14 O 181/22
- LG Frankenthal (Pfalz), 19.03.2024 – 6 S 12/23
- VG Berlin, 09.08.2021 – 2 K 281.19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 88 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/88#abs-1 (1) Gestattet der Urheber einem anderen, sein Werk zu verfilmen, so liegt darin im Zweifel die Einräumung des ausschließlichen Rechts, das Werk unverändert oder unter Bearbeitung oder Umgestaltung zur Herstellung eines Filmwerkes zu benutzen und das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen auf alle Nutzungsarten zu nutzen. § 31a Absatz 1 Satz 4 und 5 und Absatz 2 bis 4 findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/88#abs-2 (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse berechtigen im Zweifel nicht zu einer Wiederverfilmung des Werkes. Der Urheber ist berechtigt, sein Werk nach Ablauf von zehn Jahren nach Vertragsabschluß anderweit filmisch zu verwerten. Von Satz 2 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/88#abs-3 (3) (weggefallen)