§ 88 Recht zur Verfilmung
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/88#abs-1 (1) Gestattet der Urheber einem anderen, sein Werk zu verfilmen, so liegt darin im Zweifel die Einräumung des ausschließlichen Rechts, das Werk unverändert oder unter Bearbeitung oder Umgestaltung zur Herstellung eines Filmwerkes zu benutzen und das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen auf alle Nutzungsarten zu nutzen. § 31a Absatz 1 Satz 4 und 5 und Absatz 2 bis 4 findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/88#abs-2 (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse berechtigen im Zweifel nicht zu einer Wiederverfilmung des Werkes. Der Urheber ist berechtigt, sein Werk nach Ablauf von zehn Jahren nach Vertragsabschluß anderweit filmisch zu verwerten. Von Satz 2 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/88#abs-3 (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 88 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 17.10.2013 – I ZR 41/12Allgemeine Geschäftsbedingungen in Urheberrechtsverträgen: Inhaltskontrolle für Buy-Out-Klauseln in Verträgen mit Synchronsprechern - Rechteeinräumung SynchronsprecherZitiert von 2
- BGH, 18.02.1982 – I ZR 81/80Zitiert von 4
- BGH, 17.06.2021 – I ZB 93/20Schlichtungsverfahren für Urhebervergütungsregeln: Begriff des Werknutzers; Reichweite des Vorrangs von Tarifverträgen vor gemeinsamen Vergütungsregeln; Voraussetzung der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens für die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln - WerknutzerZitiert von 4
- BGH, 28.10.2010 – I ZR 18/09Urheberrechtsverletzung: Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten vor Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes; Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche durch einen Miturheber - Der Frosch mit der MaskeZitiert von 17
- LG Köln, 15.10.2020 – 14 O 158/19
- BGH, 10.02.2011 – I ZB 63/09Nebenintervention: Rechtliches Interesse wegen Präzedenzwirkung für "Parallelverwender" inhaltsgleicher Allgemeiner Geschäftsbedingungen bei Streitverkündung - ParallelverwendungZitiert von 21
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 28.03.2024 – 14 O 181/22
- LG Frankenthal (Pfalz), 19.03.2024 – 6 S 12/23
- VG Berlin, 09.08.2021 – 2 K 281.19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 88 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 88 geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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20.12.2016 Ausfertigung
§ 88 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 3037)
BGBl. 2016 I S. 3037
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26.10.2007 Ausfertigung
§ 88 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I 2513)
BGBl. 2007 I S. 2513
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22.03.2002 Ausfertigung
§ 88 Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2002 (BGBl. I 1155)
BGBl. 2002 I S. 1155
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.