§ 11 Allgemeines
Stand: 10.06.2019
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.
Wird zitiert von 68 Entscheidungen zu § 11 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 31.05.2012 – I ZR 73/10Vergütungsanpassung bei Urheberrechtsvertrag: Inhaltskontrolle für formularmäßige Vergütungsabreden - Honorarbedingungen Freie JournalistenZitiert von 17
- LG Bochum, 24.11.2011 – 8 O 277/11Zitiert von 2
- LG Köln, 13.02.2014 – 14 O 184/13Zitiert von 1
- OLG Hamburg, 10.06.2021 – 5 U 80/20Zitiert von 2
- FG Köln, 28.09.2016 – 3 K 2206/13Zitiert von 2
- OLG Hamm, 27.01.2011 – I-4 U 183/10
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18Verfassungswidrigkeit der der Zweitveröffentlichungspflicht des wissenschaftlichen Personals von Hochschulen (§ 44 Abs 6 LHG <RIS: HSchulG BW>) - fehlende Gesetzgebungskompetenz des Landes Baden-Württemberg - zur Reichweite des Kompetenztitel des Urheberrechts gem Art 73 Abs 1 Nr 9 GG
- OLG Köln, 14.11.2025 – 6 U 96/24
- BGH, 05.12.2024 – I ZR 50/24Erforderlichkeit eines Inlandsbezugs für in Deutschland verfolgbare Urheberrechtsverletzungen durch ausländische Internetseiten - ProduktfotografienZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.03.2002 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2002 (BGBl. I 1155)
BGBl. 2002 I S. 1155
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07.03.1990 Ausfertigung
§ 11 geändert und neu gefasst und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 1990 (BGBl. I 422)
BGBl. 1990 I S. 422
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.