§ 94 Schutz des Filmherstellers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 82 Entscheidungen zu § 94 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- KG, 07.05.2010 – 5 U 116/07
- BGH, 20.12.2007 – I ZR 42/05Urheberrechtlicher Schutz von Filmausschnitten: Anforderungen an eine freie Benutzung oder ein Zitat bei Übernahme kurzer Fernsehsequenzen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- FG Köln, 20.03.2018 – 8 K 2858/15
- BGH, 06.12.2017 – I ZR 186/16Verletzung des Schutzrechts des Filmherstellers: Haftung des Teilnehmers einer Internettauschbörse für ein Angebot zum Herunterladen von Dateifragmenten als Mittäter - Konferenz der TiereZitiert von 9
- BFH, 20.09.1995 – X R 225/93Bilanzierung: Bilanzielle Behandlung von echten Filmauftragsproduktionen sowie Voraussetzungen der Passivierung von aus künftigen Verwertungserlösen zu tilgenden Krediten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- LG Berlin, 08.11.2021 – 16 O 301/20
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 23.10.2025 – 14 O 335/25
- OLG München, 01.10.2024 – 6 Sch 29/23 e
- LG Frankenthal (Pfalz), 19.03.2024 – 6 S 12/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 94 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/94#abs-1 (1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/94#abs-2 (2) Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/94#abs-3 (3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/94#abs-4 (4) § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden.