§ 31a Verträge über unbekannte Nutzungsarten
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/31a#abs-1 (1) Ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte für unbekannte Nutzungsarten einräumt oder sich dazu verpflichtet, bedarf der Schriftform. Der Schriftform bedarf es nicht, wenn der Urheber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumt. Schließt der Urheber einen Vertrag nach Satz 1 mit einer Verwertungsgesellschaft, so genügt die Textform. Der Urheber kann diese Rechtseinräumung oder die Verpflichtung hierzu widerrufen. Das Widerrufsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/31a#abs-2 (2) Das Widerrufsrecht entfällt, wenn sich die Parteien nach Bekanntwerden der neuen Nutzungsart auf eine Vergütung nach § 32c Abs. 1 geeinigt haben. Das Widerrufsrecht entfällt auch, wenn die Parteien die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel vereinbart haben. Es erlischt mit dem Tod des Urhebers.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/31a#abs-3 (3) Sind mehrere Werke oder Werkbeiträge zu einer Gesamtheit zusammengefasst, die sich in der neuen Nutzungsart in angemessener Weise nur unter Verwendung sämtlicher Werke oder Werkbeiträge verwerten lässt, so kann der Urheber das Widerrufsrecht nicht wider Treu und Glauben ausüben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/31a#abs-4 (4) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 bis 3 kann im Voraus nicht verzichtet werden.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 31a UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Mannheim, 05.12.2011 – 7 O 442/11
- LG Hamburg, 27.03.2015 – 308 O 231/12
- OLG Hamm, 28.07.2011 – 22 U 28/11
- BVerfG, 24.11.2009 – 1 BvR 213/08Zitiert von 7
- LG München II, 31.07.2026 – 42 O 763/25Urheberrecht: Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft wegen der Vervielfältigung von Musikwerken in den Modellen eines KI-Musikgenerators Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Celle, 06.03.2025 – 13 U 25/24 (Kart)
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 18.04.2024 – 14 O 60/23
- LG Köln, 11.04.2024 – 14 O 70/23
- LG Köln, 11.04.2024 – 14 O 75/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31a UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 31a eingefügt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.