§ 31a Verträge über unbekannte Nutzungsarten
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- LG Mannheim, 05.12.2011 – 7 O 442/11
- LG Hamburg, 27.03.2015 – 308 O 231/12
- OLG Hamm, 28.07.2011 – 22 U 28/11
- BVerfG, 24.11.2009 – 1 BvR 213/08Zitiert von 7
- OLG Celle, 06.03.2025 – 13 U 25/24 (Kart)
- LG Köln, 18.04.2024 – 14 O 60/23
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 11.04.2024 – 14 O 70/23
- LG Köln, 11.04.2024 – 14 O 75/23Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 23.11.2023 – 15 U 85/22Zitiert von 1
10 Entscheidungen zu § 31a UrhG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31a UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/31a#abs-1 (1) Ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte für unbekannte Nutzungsarten einräumt oder sich dazu verpflichtet, bedarf der Schriftform. Der Schriftform bedarf es nicht, wenn der Urheber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumt. Schließt der Urheber einen Vertrag nach Satz 1 mit einer Verwertungsgesellschaft, so genügt die Textform. Der Urheber kann diese Rechtseinräumung oder die Verpflichtung hierzu widerrufen. Das Widerrufsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/31a#abs-2 (2) Das Widerrufsrecht entfällt, wenn sich die Parteien nach Bekanntwerden der neuen Nutzungsart auf eine Vergütung nach § 32c Abs. 1 geeinigt haben. Das Widerrufsrecht entfällt auch, wenn die Parteien die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel vereinbart haben. Es erlischt mit dem Tod des Urhebers.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/31a#abs-3 (3) Sind mehrere Werke oder Werkbeiträge zu einer Gesamtheit zusammengefasst, die sich in der neuen Nutzungsart in angemessener Weise nur unter Verwendung sämtlicher Werke oder Werkbeiträge verwerten lässt, so kann der Urheber das Widerrufsrecht nicht wider Treu und Glauben ausüben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/31a#abs-4 (4) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 bis 3 kann im Voraus nicht verzichtet werden.