§ 36 Gemeinsame Vergütungsregeln
Stand: 07.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/36#abs-1 (1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/36#abs-2 (2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/36#abs-3 (3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/36#abs-4 (4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.
Wird zitiert von 74 Entscheidungen zu § 36 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 17.06.2021 – I ZB 93/20Schlichtungsverfahren für Urhebervergütungsregeln: Begriff des Werknutzers; Reichweite des Vorrangs von Tarifverträgen vor gemeinsamen Vergütungsregeln; Voraussetzung der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens für die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln - WerknutzerZitiert von 4
- OLG Köln, 26.10.2020 – 6 AR 1/20Zitiert von 1
- BGH, 02.07.2026 – I ZR 212/25 · GVR Text und GVR FotoZitiert von 1
- BGH, 15.09.2016 – I ZR 20/15Gemeinsame Vergütungsregeln für die Einräumung von Nutzungsrechten: Repräsentativität der zur Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln zugelassenen VereinigungZitiert von 5
- BGH, 02.03.2017 – I ZR 45/16Urheberrecht: Verpflichtung von Werknutzern und Vereinigungen von Urhebern zur Verhandlung über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln - VerhandlungspflichtZitiert von 5
- BGH, 21.06.2001 – I ZR 245/98Urheberrecht: Voraussetzungen und Umfang der Vertragsanpassung nach § 36 Abs. 1 UrhG bei einem groben Missverhältnis zwischen Entgelt und Erträgnissen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 03.07.2025 – 14 O 388/22Zitiert von 1
- OLG Celle, 06.03.2025 – 13 U 25/24 (Kart)
- OLG München, 01.10.2024 – 6 Sch 29/23 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
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20.12.2016 Ausfertigung
§ 36 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 3037)
BGBl. 2016 I S. 3037
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22.03.2002 Ausfertigung
§ 36 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2002 (BGBl. I 1155)
BGBl. 2002 I S. 1155
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26.11.2001 Ausfertigung
§ 36 Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 25 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2001 I S. 3138
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.