§ 87c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
Stand: 07.06.2021
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 07.05.2013 – 10 S 281/12Zitiert von 6
- OLG Köln, 15.12.2006 – 6 U 229/05Zitiert von 3
- OLG Köln, 28.10.2005 – 6 U 172/03Zitiert von 2
- BGH, 21.11.2024 – I ZR 10/24Urheberrecht an einer Fotografie; Rechtsschutzbedürfnis bei notwendiger näherer Prüfung materiell-rechtlicher Fragen - Cornea-ImplantatZitiert von 3
- BGH, 28.11.2013 – I ZR 76/12Urheberrechtsschranke: Öffentliche Zugänglichmachung eines kleinen Teils eines Sprachwerks für den Unterricht an einer Hochschule; Zugänglichmachung eines Lehrbuchs auf der Lernplattform einer Fernuniversität - Meilensteine der PsychologieZitiert von 8
- BGH, 28.09.2006 – I ZR 261/03Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 26.09.2017 – 9 S 2056/16Zitiert von 1
- KG, 21.03.2012 – 24 U 130/10
- BGH, 03.11.2005 – I ZR 311/02Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 87c UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/87c#abs-1 (1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/87c#abs-2 (2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/87c#abs-3 (3) Die §§ 45b bis 45d sowie 61d bis 61g gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/87c#abs-4 (4) Die digitale Verbreitung und digitale öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig für Zwecke der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gemäß § 60a.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/87c#abs-5 (5) Für die Quellenangabe ist § 63 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/87c#abs-6 (6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 5 und 6 sowie des Absatzes 4 ist § 60g Absatz 1 entsprechend anzuwenden.