Gesetze / Urheberrechtsgesetz

UrhG

§ 87c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers

Gewerblicher RechtsschutzBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/87c?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig

1.
zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind,
2.
zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung gemäß den §§ 60c und 60d,
3.
zu Zwecken der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gemäß den §§ 60a und 60b.

In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle deutlich anzugeben und gilt § 60g Absatz 1 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/87c?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/87c?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die §§ 45b bis 45d gelten entsprechend.

§ 79b § 81