§ 87c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/87c?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig
In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle deutlich anzugeben und gilt § 60g Absatz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/87c?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/87c?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die §§ 45b bis 45d gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 87c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
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28.11.2018 Ausfertigung
§ 87c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I 2014)
BGBl. 2018 I S. 2014
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01.09.2017 Ausfertigung
§ 87c neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I 3346)
BGBl. 2017 I S. 3346
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08.05.1998 Ausfertigung
§ 87c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1998 (BGBl. I 902)
BGBl. 1998 I S. 902
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.