§ 87d Dauer der Rechte
Stand: 10.06.2019
Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 87d UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 21.07.2005 – I ZR 290/02Zitiert von 3
- BVerwG, 24.06.2026 – 10 B 6.25Geologiedatengesetz: Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; verfassungsrechtlicher Schutz geologischer Fachdaten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.2025 – 10 A 10446/24.OVG
- OLG Frankfurt am Main, 12.11.2013 – 11 U 48/08
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