§ 80 Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/80#abs-1 (1) Erbringen mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so steht ihnen das Recht zur Verwertung zur gesamten Hand zu. Keiner der beteiligten ausübenden Künstler darf seine Einwilligung zur Verwertung wider Treu und Glauben verweigern. § 8 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/80#abs-2 (2) Für die Geltendmachung der sich aus den §§ 77, 78 und 79 Absatz 3 ergebenden Rechte und Ansprüche gilt § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 80 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 22.09.2000 – 6 U 19/96Zitiert von 2
- OLG Köln, 22.09.2000 – 6 U 20/96Zitiert von 1
- LG Köln, 12.12.2007 – 28 O 612/06
- BGH, 25.11.2004 – I ZR 145/02Zitiert von 7
- OLG Hamburg, 06.07.2023 – 5 U 175/10
- OLG Frankfurt am Main, 14.10.2014 – 11 U 43/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Oldenburg (Oldenburg), 09.05.2017 – 9 A 6599/16
- OLG Köln, 22.09.2004 – 6 U 50/04Zitiert von 1
- BGH, 10.10.2002 – I ZR 16/00
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 80 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.07.2013 Ausfertigung
§ 80 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2013 (BGBl. I 1940)
BGBl. 2013 I S. 1940
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10.09.2003 Ausfertigung
§ 80 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I 1774; 2004 I 312 403)
BGBl. 2003 I S. 1774
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23.06.1995 Ausfertigung
§ 80 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1995 (BGBl. I 842)
BGBl. 1995 I S. 842
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.