Gesetze / Urheberrechtsgesetz

UrhG

§ 80 Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/80#abs-1 (1) Erbringen mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so steht ihnen das Recht zur Verwertung zur gesamten Hand zu. Keiner der beteiligten ausübenden Künstler darf seine Einwilligung zur Verwertung wider Treu und Glauben verweigern. § 8 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/80#abs-2 (2) Für die Geltendmachung der sich aus den §§ 77, 78 und 79 Absatz 3 ergebenden Rechte und Ansprüche gilt § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 79b § 81