§ 73 Ausübender Künstler
Stand: 10.06.2019
Ausübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt.
Wird zitiert von 41 Entscheidungen zu § 73 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 – 7 K 7343/14
- FG Düsseldorf, 27.01.2010 – 5 K 1072/08 UZitiert von 8
- OLG Hamburg, 06.07.2023 – 5 U 175/10
- FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 – 7 K 7232/14
- LG Hamburg, 10.05.2024 – 310 O 214/23
- OLG Frankfurt am Main, 14.10.2014 – 11 U 43/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 01.02.2024 – 14 O 20/22Urheberrecht: Ansprüche einer Filmdarstellerin wegen Zugänglichmachung eines Kurzfilms im Internet; Anforderungen an die Blockierungspflicht einer Upload-Plattform Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Köln, 21.12.2023 – 14 O 354/23Zitiert von 3
- BGH, 02.06.2022 – I ZR 140/15Urheberrechtsverletzung im Internet: Betreiber einer Video-Sharing-Plattform als Täter einer öffentlichen Wiedergabe der von Nutzern hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalte; Verbindung eines Tonträgers mit Bildern als eigenständige Nutzungsart; Voraussetzung eines Bereicherungsanspruchs wegen Eingriffs in ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht; Umfang des Auskunftsanspruchs - YouTube IIZitiert von 42
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
10.09.2003 Ausfertigung
§ 73 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I 1774; 2004 I 312 403)
BGBl. 2003 I S. 1774
-
23.06.1995 Ausfertigung
§ 73 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1995 (BGBl. I 842)
BGBl. 1995 I S. 842
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.