§ 73 Ausübender Künstler
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 42
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 – 7 K 7343/14
- FG Düsseldorf, 27.01.2010 – 5 K 1072/08 UZitiert von 8
- OLG Hamburg, 06.07.2023 – 5 U 175/10
- FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 – 7 K 7232/14
- LG Hamburg, 10.05.2024 – 310 O 214/23
- OLG Frankfurt am Main, 14.10.2014 – 11 U 43/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 01.02.2024 – 14 O 20/22Urheberrecht: Ansprüche einer Filmdarstellerin wegen Zugänglichmachung eines Kurzfilms im Internet; Anforderungen an die Blockierungspflicht einer Upload-Plattform KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- LG Köln, 21.12.2023 – 14 O 354/23Zitiert von 3
- BGH, 02.06.2022 – I ZR 140/15Urheberrechtsverletzung im Internet: Betreiber einer Video-Sharing-Plattform als Täter einer öffentlichen Wiedergabe der von Nutzern hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalte; Verbindung eines Tonträgers mit Bildern als eigenständige Nutzungsart; Voraussetzung eines Bereicherungsanspruchs wegen Eingriffs in ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht; Umfang des Auskunftsanspruchs - YouTube IIZitiert von 40
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ausübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt.