§ 125 Schutz des ausübenden Künstlers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/125#abs-1 (1) Den nach den §§ 73 bis 83 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige für alle ihre Darbietungen, gleichviel, wo diese stattfinden. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/125#abs-2 (2) Ausländische Staatsangehörige genießen den Schutz für alle ihre Darbietungen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes stattfinden, soweit nicht in den Absätzen 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/125#abs-3 (3) Werden Darbietungen ausländischer Staatsangehöriger erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen und sind diese erschienen, so genießen die ausländischen Staatsangehörigen hinsichtlich dieser Bild- oder Tonträger den Schutz nach § 77 Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, wenn die Bild- oder Tonträger im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienen sind, es sei denn, daß die Bild- oder Tonträger früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/125#abs-4 (4) Werden Darbietungen ausländischer Staatsangehöriger erlaubterweise durch Funk gesendet, so genießen die ausländischen Staatsangehörigen den Schutz gegen Aufnahme der Funksendung auf Bild- oder Tonträger (§ 77 Abs. 1) und Weitersendung der Funksendung (§ 78 Abs. 1 Nr. 2) sowie den Schutz nach § 78 Abs. 2, wenn die Funksendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgestrahlt worden ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/125#abs-5 (5) Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige den Schutz nach Inhalt der Staatsverträge. § 121 Abs. 4 Satz 2 sowie die §§ 122 und 123 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/125#abs-6 (6) Den Schutz nach den §§ 74 und 75, § 77 Abs. 1 sowie § 78 Abs. 1 Nr. 3 genießen ausländische Staatsangehörige für alle ihre Darbietungen, auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 nicht vorliegen. Das gleiche gilt für den Schutz nach § 78 Abs. 1 Nr. 2, soweit es sich um die unmittelbare Sendung der Darbietung handelt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/125#abs-7 (7) Wird Schutz nach den Absätzen 2 bis 4 oder 6 gewährt, so erlischt er spätestens mit dem Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, dessen Staatsangehöriger der ausübende Künstler ist, ohne die Schutzfrist nach § 82 zu überschreiten.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 125 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 21.04.2016 – I ZR 43/14Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers mit ausländischer Staatsangehörigkeit: Ausschließliches Recht des Künstlers auf das öffentliche Zugänglichmachen einer audiovisuellen Festlegung seiner Darbietung; Berufung auf den Grundsatz der Inländerbehandlung; Gewährung von Schutz auf Grund der nationalen Gesetzgebung; Erfolgsort einer unerlaubten Handlung bei öffentlichem Zugänglichmachen des Schutzgegenstandes über eine Internetseite - An Evening with Marlene DietrichZitiert von 58
- BVerfG, 23.01.1990 – 1 BvR 306/86Urheberrechtlicher Inlandsschutz für ausländische Darbietungen durch ausländische Interpreten nur bei verbürgter GegenseitigkeitZitiert von 4
- OLG Köln, 22.09.2004 – 6 U 50/04Zitiert von 1
- BVerfG, 15.02.2001 – 2 BvR 1319/96Zitiert von 3
- EuGH, 20.10.1993 – C-92/92Urheberrecht: Anwendbarkeit des allgemeinen Diskriminierungsverbots auf das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
- EuGH, 30.06.1993 – C-92/92
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 22.09.2000 – 6 U 20/96Zitiert von 1
- OLG Köln, 22.09.2000 – 6 U 19/96Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 125 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.09.2003 Ausfertigung
§ 125 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I 1774; 2004 I 312 403)
BGBl. 2003 I S. 1774
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23.06.1995 Ausfertigung
§ 125 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1995 (BGBl. I 842)
BGBl. 1995 I S. 842
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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