§ 125 Schutz des ausübenden Künstlers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- BGH, 21.04.2016 – I ZR 43/14Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers mit ausländischer Staatsangehörigkeit: Ausschließliches Recht des Künstlers auf das öffentliche Zugänglichmachen einer audiovisuellen Festlegung seiner Darbietung; Berufung auf den Grundsatz der Inländerbehandlung; Gewährung von Schutz auf Grund der nationalen Gesetzgebung; Erfolgsort einer unerlaubten Handlung bei öffentlichem Zugänglichmachen des Schutzgegenstandes über eine Internetseite - An Evening with Marlene DietrichZitiert von 48
- BVerfG, 23.01.1990 – 1 BvR 306/86Urheberrechtlicher Inlandsschutz für ausländische Darbietungen durch ausländische Interpreten nur bei verbürgter GegenseitigkeitZitiert von 4
- OLG Köln, 22.09.2004 – 6 U 50/04Zitiert von 1
- BVerfG, 15.02.2001 – 2 BvR 1319/96Zitiert von 3
- EuGH, 20.10.1993 – C-92/92Urheberrecht: Anwendbarkeit des allgemeinen Diskriminierungsverbots auf das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- EuGH, 30.06.1993 – C-92/92
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 22.09.2000 – 6 U 20/96Zitiert von 1
- OLG Köln, 22.09.2000 – 6 U 19/96Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 125 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/125#abs-1 (1) Den nach den §§ 73 bis 83 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige für alle ihre Darbietungen, gleichviel, wo diese stattfinden. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/125#abs-2 (2) Ausländische Staatsangehörige genießen den Schutz für alle ihre Darbietungen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes stattfinden, soweit nicht in den Absätzen 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/125#abs-3 (3) Werden Darbietungen ausländischer Staatsangehöriger erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen und sind diese erschienen, so genießen die ausländischen Staatsangehörigen hinsichtlich dieser Bild- oder Tonträger den Schutz nach § 77 Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, wenn die Bild- oder Tonträger im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienen sind, es sei denn, daß die Bild- oder Tonträger früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/125#abs-4 (4) Werden Darbietungen ausländischer Staatsangehöriger erlaubterweise durch Funk gesendet, so genießen die ausländischen Staatsangehörigen den Schutz gegen Aufnahme der Funksendung auf Bild- oder Tonträger (§ 77 Abs. 1) und Weitersendung der Funksendung (§ 78 Abs. 1 Nr. 2) sowie den Schutz nach § 78 Abs. 2, wenn die Funksendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgestrahlt worden ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/125#abs-5 (5) Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige den Schutz nach Inhalt der Staatsverträge. § 121 Abs. 4 Satz 2 sowie die §§ 122 und 123 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/125#abs-6 (6) Den Schutz nach den §§ 74 und 75, § 77 Abs. 1 sowie § 78 Abs. 1 Nr. 3 genießen ausländische Staatsangehörige für alle ihre Darbietungen, auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 nicht vorliegen. Das gleiche gilt für den Schutz nach § 78 Abs. 1 Nr. 2, soweit es sich um die unmittelbare Sendung der Darbietung handelt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/125#abs-7 (7) Wird Schutz nach den Absätzen 2 bis 4 oder 6 gewährt, so erlischt er spätestens mit dem Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, dessen Staatsangehöriger der ausübende Künstler ist, ohne die Schutzfrist nach § 82 zu überschreiten.