§ 81 Schutz des Veranstalters
Stand: 10.06.2019
Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 78 Abs. 1 neben dem ausübenden Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu. § 10 Abs. 1, § 31 sowie die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 81 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Flensburg, 10.10.2014 – 8 O 117/12
- OLG Schleswig, 07.12.2015 – 6 U 54/13
- BGH, 12.02.2015 – I ZR 204/13Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Musikwerke im Rahmen einer Theateraufführung: Verantwortlichkeit des Theaterbetreibers als Veranstalter für die Einholung der Einwilligung der Verwertungsgesellschaft - TrassenfieberZitiert von 4
- EuGH, 19.02.2009 – C-557/07Urheberrecht: Access-Provider als Vermittler; Zulässigkeit der Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- EuGH, 27.03.2014 – C-314/12Urheberrecht: Begriff des Vermittlers im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Vereinbarkeit von Sperranordnungen gegen Internetzugangsanbieter mit den Grundrechten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 59
- EuGH, 26.11.2013 – C-314/12Urheberrecht: Zulässigkeit gerichtlicher Anordnungen zur Sperre einer Urheberrecht verletzenden Website gegen einen Internet Access Provider Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 20.02.2015 – 14 S 30/14
- BGH, 09.02.2015 – AnwZ (Brfg) 54/13Verleihungsvoraussetzungen für die Fachanwaltsbezeichnung für "Urheber- und Medienrecht": Anerkennungsfähigkeit von Fallbearbeitungen aus dem Telekommunikationsrecht; Voraussetzungen einer fachgebietsbezogenen Zuordnung einer Fallbearbeitung; selbständige Anerkennung einer Vertretung in einem Klageverfahren nach vorangegangenem einstweiligen Verfügungsverfahren
- BGH, 28.10.2010 – I ZR 60/09Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch eines Fußballverbandes: Ungenehmigte Veröffentlichung von Filmausschnitten aus Amateurfußballspielen auf einem Internetportal - Hartplatzhelden.deZitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 81 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
07.07.2008 Ausfertigung
§ 81 eingefügt und geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I 1191, 2070)
BGBl. 2008 I S. 1191
-
26.10.2007 Ausfertigung
§ 81 geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I 2513)
BGBl. 2007 I S. 2513
-
10.09.2003 Ausfertigung
§ 81 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I 1774; 2004 I 312 403)
BGBl. 2003 I S. 1774
-
23.06.1995 Ausfertigung
§ 81 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1995 (BGBl. I 842)
BGBl. 1995 I S. 842
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.