§ 8 Miturheber
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 71
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Köln, 03.07.2025 – 14 O 388/22Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 22.12.2010 – 4 U 45/10
- BGH, 22.09.2011 – I ZR 127/10Urheberrecht: Eigenständiger Anspruch des Miturhebers auf weitere angemessene Beteiligung sowie auf vorbereitende Auskunft; Beteiligungsanspruch wegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen aus der Werknutzung vor bzw. nach dem 28. März 2002 - Das BootZitiert von 16
- BGH, 28.10.2010 – I ZR 18/09Urheberrechtsverletzung: Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten vor Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes; Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche durch einen Miturheber - Der Frosch mit der MaskeZitiert von 15
- BGH, 26.02.2009 – I ZR 142/06Zitiert von 10
- LG Düsseldorf, 12.01.2007 – 12 O 345/02Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 05.03.2026 – 14 O 195/24
- OLG Köln, 27.02.2026 – 6 U 75/25
- LG Frankfurt am Main, 11.02.2026 – 2-06 O 436/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/8#abs-1 (1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/8#abs-2 (2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/8#abs-3 (3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/8#abs-4 (4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.