§ 74 Anerkennung als ausübender Künstler
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/74#abs-1 (1) Der ausübende Künstler hat das Recht, in Bezug auf seine Darbietung als solcher anerkannt zu werden. Er kann dabei bestimmen, ob und mit welchem Namen er genannt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/74#abs-2 (2) Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht und erfordert die Nennung jedes einzelnen von ihnen einen unverhältnismäßigen Aufwand, so können sie nur verlangen, als Künstlergruppe genannt zu werden. Hat die Künstlergruppe einen gewählten Vertreter (Vorstand), so ist dieser gegenüber Dritten allein zur Vertretung befugt. Hat eine Gruppe keinen Vorstand, so kann das Recht nur durch den Leiter der Gruppe, mangels eines solchen nur durch einen von der Gruppe zu wählenden Vertreter geltend gemacht werden. Das Recht eines beteiligten ausübenden Künstlers auf persönliche Nennung bleibt bei einem besonderen Interesse unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/74#abs-3 (3) § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 74 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Hamburg, 10.05.2024 – 310 O 214/23
- OLG Hamburg, 06.07.2023 – 5 U 175/10
- BVerfG, 23.01.1990 – 1 BvR 306/86Urheberrechtlicher Inlandsschutz für ausländische Darbietungen durch ausländische Interpreten nur bei verbürgter GegenseitigkeitZitiert von 4
- LG Köln, 12.12.2007 – 28 O 612/06
- BGH, 25.11.2004 – I ZR 145/02Zitiert von 7
- BVerfG, 08.07.1971 – 1 BvR 766/66Überleitung der bisherigen Bearbeiter-Urheberrechte in Leistungsschutzrechte durch § 135 UrhGZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 27.01.2010 – 5 K 1072/08 UZitiert von 8
- BGH, 10.10.2002 – I ZR 16/00
- BGH, 10.10.2002 – I ZR 180/00Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2008 Ausfertigung
§ 74 eingefügt und geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I 1191, 2070)
BGBl. 2008 I S. 1191
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10.09.2003 Ausfertigung
§ 74 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I 1774; 2004 I 312 403)
BGBl. 2003 I S. 1774
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23.06.1995 Ausfertigung
§ 74 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1995 (BGBl. I 842)
BGBl. 1995 I S. 842
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.