Gesetze / Urheberrechtsgesetz

UrhG

§ 74 Anerkennung als ausübender Künstler

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/74#abs-1 (1) Der ausübende Künstler hat das Recht, in Bezug auf seine Darbietung als solcher anerkannt zu werden. Er kann dabei bestimmen, ob und mit welchem Namen er genannt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/74#abs-2 (2) Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht und erfordert die Nennung jedes einzelnen von ihnen einen unverhältnismäßigen Aufwand, so können sie nur verlangen, als Künstlergruppe genannt zu werden. Hat die Künstlergruppe einen gewählten Vertreter (Vorstand), so ist dieser gegenüber Dritten allein zur Vertretung befugt. Hat eine Gruppe keinen Vorstand, so kann das Recht nur durch den Leiter der Gruppe, mangels eines solchen nur durch einen von der Gruppe zu wählenden Vertreter geltend gemacht werden. Das Recht eines beteiligten ausübenden Künstlers auf persönliche Nennung bleibt bei einem besonderen Interesse unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/74#abs-3 (3) § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 73 § 75