§ 74 Anerkennung als ausübender Künstler
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Hamburg, 10.05.2024 – 310 O 214/23
- OLG Hamburg, 06.07.2023 – 5 U 175/10
- BVerfG, 23.01.1990 – 1 BvR 306/86Urheberrechtlicher Inlandsschutz für ausländische Darbietungen durch ausländische Interpreten nur bei verbürgter GegenseitigkeitZitiert von 4
- LG Köln, 12.12.2007 – 28 O 612/06
- BGH, 25.11.2004 – I ZR 145/02Zitiert von 7
- BVerfG, 08.07.1971 – 1 BvR 766/66Überleitung der bisherigen Bearbeiter-Urheberrechte in Leistungsschutzrechte durch § 135 UrhGZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 27.01.2010 – 5 K 1072/08 UZitiert von 8
- BGH, 10.10.2002 – I ZR 16/00
- BGH, 10.10.2002 – I ZR 180/00Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/74#abs-1 (1) Der ausübende Künstler hat das Recht, in Bezug auf seine Darbietung als solcher anerkannt zu werden. Er kann dabei bestimmen, ob und mit welchem Namen er genannt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/74#abs-2 (2) Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht und erfordert die Nennung jedes einzelnen von ihnen einen unverhältnismäßigen Aufwand, so können sie nur verlangen, als Künstlergruppe genannt zu werden. Hat die Künstlergruppe einen gewählten Vertreter (Vorstand), so ist dieser gegenüber Dritten allein zur Vertretung befugt. Hat eine Gruppe keinen Vorstand, so kann das Recht nur durch den Leiter der Gruppe, mangels eines solchen nur durch einen von der Gruppe zu wählenden Vertreter geltend gemacht werden. Das Recht eines beteiligten ausübenden Künstlers auf persönliche Nennung bleibt bei einem besonderen Interesse unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/74#abs-3 (3) § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.