§ 54d Hinweispflicht
Stand: 30.05.2026
Wird zitiert von 42
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 25.01.2006 – 12 O 110/05Zitiert von 2
- LG Stuttgart, 22.12.2004 – 17 O 299/04Zitiert von 3
- BGH, 21.07.2016 – I ZR 255/14Gerätevergütung für Mobilfunkgeräte mit eingebautem oder einbaubarem Speicher - Musik-HandyZitiert von 21
- OLG Düsseldorf, 25.07.2006 – I-20 U 64/02
- BGH, 10.09.2020 – I ZR 63/19Urheberrechtliche Gerätevergütung: Geltendmachung eines Vergütungsanspruchs in Höhe des gesetzlichen Vergütungssatzes durch eine Verwertungsgesellschaft gegenüber einem einem Vergütungsvergleich nicht beigetretenen Unternehmen – AußenseiterZitiert von 2
- BGH, 30.01.2008 – I ZR 131/05Zitiert von 15
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.04.2026 – I ZR 1/24Privatkopievergütung bei Lieferung an gewerbliche Endabnehmer - Gewerblicher Endabnehmer IIZitiert von 1
- OLG München, 15.03.2024 – 38 Sch 38/22 VVGZitiert von 1
- OLG München, 15.03.2024 – 38 Sch 58/22 WG e
42 Entscheidungen zu § 54d UrhG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54d UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Soweit nach § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Speichermedien auf die auf das Gerät oder Speichermedium entfallende Urhebervergütung hinzuweisen.