§ 54d Hinweispflicht
Stand: 30.05.2026
Soweit nach § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Speichermedien auf die auf das Gerät oder Speichermedium entfallende Urhebervergütung hinzuweisen.
Wird zitiert von 30 Entscheidungen zu § 54d UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 25.01.2006 – 12 O 110/05Zitiert von 2
- LG Stuttgart, 22.12.2004 – 17 O 299/04Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 25.07.2006 – I-20 U 64/02
- BGH, 30.01.2008 – I ZR 131/05Urheberrechtliche Gerätevergütung: Anwendbarkeit der gesetzlichen Vergütungssätze für Vervielfältigungsgeräte auf Multifunktionsgeräte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BGH, 20.02.2013 – I ZR 189/11Urheberrechtswahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften: Gerätevergütungspflicht für Händler und Importeure von Videorecordern, DVD-Recordern und Festplattenrecordern; Angemessenheit der als Tarife weitergeltenden Vergütungssätze und Beweislast der Vertragspartner für eine Unangemessenheit; Behandlung der in einem Gesamtvertrag vereinbarten Vergütungssätze nach dessen Beendigung - Weitergeltung als TarifZitiert von 13
- LG Düsseldorf, 20.09.2011 – 12 O 8/06Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.04.2026 – I ZR 1/24Privatkopievergütung bei Lieferung an gewerbliche Endabnehmer - Gewerblicher Endabnehmer IIZitiert von 1
- OLG München, 15.03.2024 – 38 Sch 58/22 WG e
- OLG München, 15.03.2024 – 38 Sch 38/22 VVGZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54d UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.10.2007 Ausfertigung
§ 54d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I 2513)
BGBl. 2007 I S. 2513
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 54d neu gefasst durch Artikel 16 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3656)
BGBl. 2001 I S. 3656
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01.09.2000 Ausfertigung
§ 54d geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. September 2000 (BGBl. I 1374)
BGBl. 2000 I S. 1374
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