§ 54g Kontrollbesuch
Stand: 10.06.2019
Soweit dies für die Bemessung der vom Betreiber nach § 54c geschuldeten Vergütung erforderlich ist, kann der Urheber verlangen, dass ihm das Betreten der Betriebs- und Geschäftsräume des Betreibers, der Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithält, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit gestattet wird. Der Kontrollbesuch muss so ausgeübt werden, dass vermeidbare Betriebsstörungen unterbleiben.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 54g UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 13.11.2003 – I ZR 187/01Zitiert von 3
- LG Düsseldorf, 25.01.2006 – 12 O 110/05Zitiert von 2
- BVerfG, 16.11.2007 – 1 BvR 2818/07Zitiert von 1
- BVerfG, 15.05.2000 – 1 BvQ 8/00
- OLG Düsseldorf, 25.07.2006 – I-20 U 64/02
- BVerfG, 10.04.2008 – 1 BvR 848/08Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.12.2020 – I ZR 239/19Urheberrecht: Auslegung einer Erklärung über den Verzicht auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich der Vergütungspflicht für PCs - VerjährungsverzichtZitiert von 7
- BGH, 16.03.2017 – I ZR 39/15Gerätevergütung: Technische Eignung und erkennbare Zweckbestimmung eines PCs mit Festplatte zur Bild- und Tonaufzeichnung – PC mit Festplatte IZitiert von 39
- LG Düsseldorf, 20.09.2011 – 12 O 8/06Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54g UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.