§ 54g Kontrollbesuch
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 31
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Nach Gewicht
- BGH, 13.11.2003 – I ZR 187/01Zitiert von 3
- LG Düsseldorf, 25.01.2006 – 12 O 110/05Zitiert von 2
- BGH, 29.10.2009 – I ZR 168/06Zitiert von 12
- BGH, 21.07.2016 – I ZR 259/14Urheberschutz: Vergütungspflicht für sog. "Musik-Handys" nach altem RechtZitiert von 5
- BVerfG, 16.11.2007 – 1 BvR 2818/07Zitiert von 1
- BVerfG, 15.05.2000 – 1 BvQ 8/00
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.12.2020 – I ZR 239/19Urheberrecht: Auslegung einer Erklärung über den Verzicht auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich der Vergütungspflicht für PCs - VerjährungsverzichtZitiert von 5
- BGH, 14.12.2017 – I ZR 54/15Zitiert von 4
- BGH, 14.12.2017 – I ZR 53/15Stufenklage zum urheberrechtlichen Anspruch auf Gerätevergütung: Auskunftsanspruch des Urhebers nach altem Recht im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Computern
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54g UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Soweit dies für die Bemessung der vom Betreiber nach § 54c geschuldeten Vergütung erforderlich ist, kann der Urheber verlangen, dass ihm das Betreten der Betriebs- und Geschäftsräume des Betreibers, der Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithält, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit gestattet wird. Der Kontrollbesuch muss so ausgeübt werden, dass vermeidbare Betriebsstörungen unterbleiben.