§ 54f Auskunftspflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 33
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG München, 19.09.2025 – 38 Sch 22/24 VVG
- BGH, 29.10.2009 – I ZR 168/06Zitiert von 12
- OLG München, 15.03.2024 – 38 Sch 58/22 WG e
- OLG München, 02.02.2024 – 38 Sch 60/22 WG e
- OLG München, 14.07.2022 – 6 Sch 38/18 WG
- OLG Düsseldorf, 25.07.2006 – I-20 U 64/02
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.04.2026 – I ZR 1/24Privatkopievergütung bei Lieferung an gewerbliche Endabnehmer - Gewerblicher Endabnehmer IIZitiert von 1
- OLG München, 16.12.2025 – 38 Sch 29/24 VVG e
- BGH, 17.07.2025 – I ZB 82/24Anspruch von Urhebern auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für eine Cloudnutzung - Cloudnutzung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54f UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/54f#abs-1 (1) Der Urheber kann von dem nach § 54 oder § 54b zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien verlangen. Die Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich auch auf die Benennung der Bezugsquellen; sie besteht auch im Fall des § 54b Abs. 3 Nr. 1. § 26 Abs. 7 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/54f#abs-2 (2) Der Urheber kann von dem Betreiber eines Geräts in einer Einrichtung im Sinne des § 54c Abs. 1 die für die Bemessung der Vergütung erforderliche Auskunft verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/54f#abs-3 (3) Kommt der zur Zahlung der Vergütung Verpflichtete seiner Auskunftspflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, so kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.