§ 54f Auskunftspflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/54f#abs-1 (1) Der Urheber kann von dem nach § 54 oder § 54b zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien verlangen. Die Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich auch auf die Benennung der Bezugsquellen; sie besteht auch im Fall des § 54b Abs. 3 Nr. 1. § 26 Abs. 7 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/54f#abs-2 (2) Der Urheber kann von dem Betreiber eines Geräts in einer Einrichtung im Sinne des § 54c Abs. 1 die für die Bemessung der Vergütung erforderliche Auskunft verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/54f#abs-3 (3) Kommt der zur Zahlung der Vergütung Verpflichtete seiner Auskunftspflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, so kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu § 54f UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG München, 19.09.2025 – 38 Sch 22/24 VVG
- OLG München, 15.03.2024 – 38 Sch 58/22 WG e
- OLG München, 02.02.2024 – 38 Sch 60/22 WG e
- OLG München, 14.07.2022 – 6 Sch 38/18 WG
- OLG Düsseldorf, 25.07.2006 – I-20 U 64/02
- BGH, 18.05.2017 – I ZR 266/15Vergütungspflicht für Geräte und Speichermedien zur Vervielfältigung: Rückwirkende Inanspruchnahme trotz fehlender Aufstellung von Tarifen der Verwertungsgesellschaften; Anhörungsrüge wegen Nichtvorlage an den EuGHZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.04.2026 – I ZR 1/24Privatkopievergütung bei Lieferung an gewerbliche Endabnehmer - Gewerblicher Endabnehmer IIZitiert von 1
- OLG München, 16.12.2025 – 38 Sch 29/24 VVG e
- BGH, 17.07.2025 – I ZB 82/24Anspruch von Urhebern auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für eine Cloudnutzung - Cloudnutzung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54f UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2008 Ausfertigung
§ 54f geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I 1191, 2070)
BGBl. 2008 I S. 1191
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.