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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 1374
BGBl. 2000 I S. 1374 · 6.185 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur vergleichenden Werbung
und zur Änderung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften*)
Vom 1. September 2000
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897),
wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
„§ 2
(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die
unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die
von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder
Dienstleistungen erkennbar macht.
(2) Vergleichende Werbung verstößt gegen die guten
Sitten im Sinne von § 1, wenn der Vergleich
1. sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den
gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung
bezieht;
2. nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche,
relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaf-
ten oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistun-
gen bezogen ist;
3. im geschäftlichen Verkehr zu Verwechslungen zwi-
schen dem Werbenden und einem Mitbewerber
oder zwischen den von diesen angebotenen Waren
oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwen-
deten Kennzeichen führt;
4. die Wertschätzung des von einem Mitbewerber ver-
wendeten Kennzeichens in unlauterer Weise aus-
nutzt oder beeinträchtigt;
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 97/55/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur
Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung
zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung (ABl. EG Nr. L 290
S. 18 vom 23. Oktober 1997) sowie des Artikels 5 Buchstabe b der
Richtlinie 92/28/EWG des Rates vom 31. März 1992 über die Werbung
für Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L 113 S. 13 vom 30. April 1992).
5. die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder per-
sönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines
Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
6. eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder
Nachahmung einer unter einem geschützten Kenn-
zeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung dar-
stellt.
(3) Bezieht sich der Vergleich auf ein Angebot mit
einem besonderen Preis oder anderen besonderen
Bedingungen, so sind der Zeitpunkt des Endes des
Angebots und, wenn dieses noch nicht gilt, der Zeit-
punkt des Beginns des Angebots eindeutig anzuge-
ben. Gilt das Angebot nur so lange, wie die Waren oder
Dienstleistungen verfügbar sind, so ist darauf hinzu-
weisen.“
2. Dem § 3 wird folgender Satz angefügt:
„Angaben über geschäftliche Verhältnisse im Sinne
des Satzes 1 sind auch Angaben im Rahmen verglei-
chender Werbung.“
3. Dem § 4 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Angaben über geschäftliche Verhältnisse im Sinne
des Satzes 1 sind auch Angaben im Rahmen verglei-
chender Werbung.“
4. § 6c wird wie folgt gefasst:
„§ 6c
Wer es im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch
andere unternimmt, Nichtkaufleute zur Abnahme von
Waren, gewerblichen Leistungen oder Rechten durch
das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder
von dem Veranlasser selbst oder von einem Dritten
besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum
Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die
ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vor-
teile für eine entsprechende Werbung weiterer Abneh-
mer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
5. In § 24 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „keinen Wohn-
sitz“ durch die Wörter „weder eine gewerbliche Nieder-
lassung noch einen Wohnsitz“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes
über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens
Dem § 11 des Gesetzes über die Werbung auf dem
Gebiete des Heilwesens in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), das zuletzt
durch Artikel 2 § 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 2 angefügt:
„(2) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel zur
Anwendung bei Menschen nicht mit Angaben geworben
werden, die nahe legen, dass die Wirkung des Arzneimit-
tels einem anderen Arzneimittel oder einer anderen
Behandlung entspricht oder überlegen ist.“
Artikel 3
Änderung des Urheberrechtsgesetzes
In Abschnitt II Nr. 1 der Anlage zu § 54d Abs. 1 des
Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I
S. 1273), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) geändert worden ist, wird
nach den Wörtern „mit einer Leistung“ die Angabe „von 2“
gestrichen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 1. September 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Die Bundesministerin für Gesundheit
Andrea Fischer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 1374. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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