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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 1374

BGBl. 2000 I S. 1374 · 6.185 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2000, Seite 1374 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1374
                                               Gesetz
                                    zur vergleichenden Werbung
                       und zur Änderung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften*)
                                                        Vom 1. September 2000

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1
                Änderung des Gesetzes
            gegen den unlauteren Wettbewerb

  Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897),
wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:

                                  „§ 2
     (1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die
   unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die
   von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder
   Dienstleistungen erkennbar macht.
      (2) Vergleichende Werbung verstößt gegen die guten
   Sitten im Sinne von § 1, wenn der Vergleich
   1. sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den
      gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung
      bezieht;
   2. nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche,
      relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaf-
      ten oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistun-
      gen bezogen ist;
   3. im geschäftlichen Verkehr zu Verwechslungen zwi-
      schen dem Werbenden und einem Mitbewerber
      oder zwischen den von diesen angebotenen Waren
      oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwen-
      deten Kennzeichen führt;
   4. die Wertschätzung des von einem Mitbewerber ver-
      wendeten Kennzeichens in unlauterer Weise aus-
      nutzt oder beeinträchtigt;

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 97/55/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur
   Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung
   zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung (ABl. EG Nr. L 290
   S. 18 vom 23. Oktober 1997) sowie des Artikels 5 Buchstabe b der
   Richtlinie 92/28/EWG des Rates vom 31. März 1992 über die Werbung
   für Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L 113 S. 13 vom 30. April 1992).

   5. die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder per-
      sönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines
      Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
   6. eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder
      Nachahmung einer unter einem geschützten Kenn-
      zeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung dar-
      stellt.

      (3) Bezieht sich der Vergleich auf ein Angebot mit
   einem besonderen Preis oder anderen besonderen
   Bedingungen, so sind der Zeitpunkt des Endes des
   Angebots und, wenn dieses noch nicht gilt, der Zeit-
   punkt des Beginns des Angebots eindeutig anzuge-
   ben. Gilt das Angebot nur so lange, wie die Waren oder
   Dienstleistungen verfügbar sind, so ist darauf hinzu-
   weisen.“

2. Dem § 3 wird folgender Satz angefügt:
   „Angaben über geschäftliche Verhältnisse im Sinne
   des Satzes 1 sind auch Angaben im Rahmen verglei-
   chender Werbung.“

3. Dem § 4 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Angaben über geschäftliche Verhältnisse im Sinne
   des Satzes 1 sind auch Angaben im Rahmen verglei-
   chender Werbung.“

4. § 6c wird wie folgt gefasst:
                             „§ 6c
      Wer es im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch
   andere unternimmt, Nichtkaufleute zur Abnahme von
   Waren, gewerblichen Leistungen oder Rechten durch
   das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder
   von dem Veranlasser selbst oder von einem Dritten
   besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum
   Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die
   ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vor-
   teile für eine entsprechende Werbung weiterer Abneh-
   mer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
   Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

5. In § 24 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „keinen Wohn-

   sitz“ durch die Wörter „weder eine gewerbliche Nieder-
   lassung noch einen Wohnsitz“ ersetzt.
BGBl. 2000, Seite 1375 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1375
                        Artikel 2
              Änderung des Gesetzes
 über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens
  Dem § 11 des Gesetzes über die Werbung auf dem
Gebiete des Heilwesens in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), das zuletzt
durch Artikel 2 § 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 2 angefügt:
 „(2) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel zur
Anwendung bei Menschen nicht mit Angaben geworben
werden, die nahe legen, dass die Wirkung des Arzneimit-
tels einem anderen Arzneimittel oder einer anderen
Behandlung entspricht oder überlegen ist.“

                        Artikel 3
        Änderung des Urheberrechtsgesetzes
  In Abschnitt II Nr. 1 der Anlage zu § 54d Abs. 1 des
Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I
S. 1273), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) geändert worden ist, wird
nach den Wörtern „mit einer Leistung“ die Angabe „von 2“
gestrichen.

                        Artikel 4

                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                              gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                Berlin, den 1. September 2000
                                            Der Bundespräsident
                                               Johannes Rau
                                              Der Bundeskanzler
                                              Gerhard Schröder
                                      Die Bundesministerin der Justiz
                                             Däubler-Gmelin
                                    Die Bundesministerin für Gesundheit
                                              Andrea Fischer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 1374. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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