§ 54e Meldepflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG München, 15.03.2024 – 38 Sch 58/22 WG e
- OLG München, 02.02.2024 – 38 Sch 60/22 WG e
- OLG München, 23.01.2023 – 38 Sch 56/22 WG
- OLG München, 16.09.2021 – 6 Sch 77/19 WG (38 Sch 77/19)
- BayObLG, 12.08.2024 – 101 VA 64/24
- OLG München, 22.12.2022 – 38 Sch 45/22 WGZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG München, 19.09.2025 – 38 Sch 22/24 VVG
- BGH, 18.05.2017 – I ZR 21/16Anspruch auf Gerätevergütung bei Inverkehrbringen eines „Musik-Handys“Zitiert von 7
- BGH, 21.07.2016 – I ZR 212/14Gerätevergütung für zur Vornahme von Vervielfältigungen genutzte Geräte und Speichermedien: Unzumutbare Beeinträchtigung der Hersteller bei Erwerb durch mögliche Nutzer im Ausland; unzumutbare Beeinträchtigung bei teilweiser Nichtabwälzung der Vergütung auf die Nutzer zur Vermeidung der Verringerung des Inlandabsatzes - Gesamtvertrag SpeichermedienZitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54e UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/54e#abs-1 (1) Wer Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt, ist dem Urheber gegenüber verpflichtet, Art und Stückzahl der eingeführten Gegenstände der nach § 54h Abs. 3 bezeichneten Empfangsstelle monatlich bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats schriftlich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/54e#abs-2 (2) Kommt der Meldepflichtige seiner Meldepflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.