Gesetze / Urheberrechtsgesetz

UrhG

§ 54e Meldepflicht

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund13 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/54e#abs-1 (1) Wer Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt, ist dem Urheber gegenüber verpflichtet, Art und Stückzahl der eingeführten Gegenstände der nach § 54h Abs. 3 bezeichneten Empfangsstelle monatlich bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats schriftlich mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/54e#abs-2 (2) Kommt der Meldepflichtige seiner Meldepflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.

§ 54d § 54f