Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz
VGG§ 77 Erlaubnis
Stand: 07.06.2021
Wird zitiert von 3
- OLG München, 15.03.2024 – 38 Sch 58/22 WG e
- OLG München, 15.03.2024 – 38 Sch 38/22 VVGZitiert von 1
- OLG München, 02.02.2024 – 38 Sch 60/22 WG e
3 Entscheidungen zu § 77 VGG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/77#abs-1 (1) Eine Verwertungsgesellschaft bedarf der Erlaubnis, wenn sie Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahrnimmt, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/77#abs-2 (2) Eine Verwertungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bedarf abweichend von Absatz 1 einer Erlaubnis nur für die Wahrnehmung
1.
der in § 49 Absatz 1 genannten Vergütungsansprüche,
2.
des in § 50 genannten Rechts oder
3.
der in den §§ 51 und 52 genannten Rechte von Außenstehenden.