Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz
VGG§ 77 Erlaubnis
Stand: 07.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/77#abs-1 (1) Eine Verwertungsgesellschaft bedarf der Erlaubnis, wenn sie Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahrnimmt, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/77#abs-2 (2) Eine Verwertungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bedarf abweichend von Absatz 1 einer Erlaubnis nur für die Wahrnehmung
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 77 VGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG München, 15.03.2024 – 38 Sch 58/22 WG e
- OLG München, 15.03.2024 – 38 Sch 38/22 VVGZitiert von 1
- OLG München, 02.02.2024 – 38 Sch 60/22 WG e
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 77 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.