Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz

VGG

§ 77 Erlaubnis

Stand: 07.06.2021

Bund2 Fassungen3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/77#abs-1 (1) Eine Verwertungsgesellschaft bedarf der Erlaubnis, wenn sie Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahrnimmt, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/77#abs-2 (2) Eine Verwertungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bedarf abweichend von Absatz 1 einer Erlaubnis nur für die Wahrnehmung

1.
der in § 49 Absatz 1 genannten Vergütungsansprüche,
2.
des in § 50 genannten Rechts oder
3.
der in den §§ 51 und 52 genannten Rechte von Außenstehenden.
§ 76 § 78