§ 54c Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/54c#abs-1 (1) Werden Geräte der in § 54 Abs. 1 genannten Art, die im Weg der Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigen, in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung, Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken, in nicht kommerziellen Archiven oder Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes oder in nicht kommerziellen öffentlich zugänglichen Museen oder in Einrichtungen betrieben, die Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithalten, so hat der Urheber auch gegen den Betreiber des Geräts einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/54c#abs-2 (2) Die Höhe der von dem Betreiber insgesamt geschuldeten Vergütung bemisst sich nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Geräts, die nach den Umständen, insbesondere nach dem Standort und der üblichen Verwendung, wahrscheinlich ist.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 54c UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 09.02.2012 – I ZR 43/11Urheberrechtliche Gerätevergütung: Vergütungspflicht für den privaten Betreiber von Vervielfältigungsgeräten im ehemaligen Kopierzentrum einer Hochschule im Übergangsfall - Digitales DruckzentrumZitiert von 16
- BayObLG, 12.08.2024 – 101 VA 64/24
- BGH, 27.08.2015 – I ZR 148/14Urheberrechtswahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften: Prozessvoraussetzung eines Schiedsstellenverfahrens zu Ansprüchen auf Zahlung einer Speichermedienabgabe - Schiedsstellenanrufung IIZitiert von 1
- BGH, 20.11.2008 – I ZR 62/06Zitiert von 7
- BVerfG, 10.04.2008 – 1 BvR 848/08Zitiert von 7
- BGH, 17.07.2025 – I ZB 82/24Anspruch von Urhebern auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für eine Cloudnutzung - Cloudnutzung
Zuletzt entschieden
- OLG München, 15.03.2024 – 38 Sch 58/22 WG e
- OLG München, 02.02.2024 – 38 Sch 60/22 WG e
- OLG München, 27.07.2023 – 29 U 7919/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54c UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.09.2017 Ausfertigung
§ 54c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I 3346)
BGBl. 2017 I S. 3346
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.