§ 54d Hinweispflicht
Soweit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Speichermedien auf die auf das Gerät oder Speichermedium entfallende Urhebervergütung hinzuweisen.
Änderungsverlauf
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26.10.2007 Ausfertigung
§ 54d aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I 2513)
BGBl. 2007 I S. 2513
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 54d neu gefasst durch Artikel 16 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3656)
BGBl. 2001 I S. 3656
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01.09.2000 Ausfertigung
§ 54d aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. September 2000 (BGBl. I 1374)
BGBl. 2000 I S. 1374
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