Gesetze / Urheberrechtsgesetz

UrhG

§ 54a Vergütungshöhe

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund74 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/54a#abs-1 (1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/54a#abs-2 (2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/54a#abs-3 (3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/54a#abs-4 (4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

§ 54 § 54b