§ 32b Zwingende Anwendung
Stand: 07.06.2021
Die §§ 32, 32a, 32d bis 32f und 38 Absatz 4 finden zwingend Anwendung
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 32b UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 24.09.2014 – I ZR 35/11Urheberrechte an Werbefotos: Bestimmung des anwendbaren Rechts im Rahmen eines Vertrages zwischen einem in Deutschland ansässigen Fotografen und einer in Frankreich ansässigen Gesellschaft über die Fertigung von Lichtbildern eines in Frankreich belegenen Hotels - Hi-Hotel IIZitiert von 38
- OLG Celle, 06.03.2025 – 13 U 25/24 (Kart)
- OLG Köln, 28.01.2011 – 6 U 101/10
- BFH, 24.10.2018 – I R 83/16(Im Wesentlichen inhaltgleich mit BFH-Urteil vom 24.10.2018 I R 69/16 - Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG bei "total buy out"-Vertrag)
- BFH, 24.10.2018 – I R 69/16(Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG bei "total buy out"-Vertrag)Zitiert von 5
- OLG München, 01.10.2024 – 6 Sch 29/23 e
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 28.09.2016 – 3 K 2206/13Zitiert von 2
- KG, 29.06.2011 – 24 U 2/10Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 24.01.2006 – I-20 U 59/05
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32b UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 32b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
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26.10.2007 Ausfertigung
§ 32b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I 2513)
BGBl. 2007 I S. 2513
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.