§ 32d Auskunft und Rechenschaft des Vertragspartners
Stand: 07.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/32d#abs-1 (1) Bei entgeltlicher Einräumung eines Nutzungsrechts erteilt der Vertragspartner dem Urheber mindestens einmal jährlich Auskunft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile. Die Auskunft erfolgt auf der Grundlage der Informationen, die im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes üblicherweise vorhanden sind. Die Auskunft ist erstmals ein Jahr nach Beginn der Werknutzung und nur für die Zeit der Werknutzung zu erteilen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/32d#abs-1a (1a) Nur auf Verlangen des Urhebers hat der Vertragspartner Auskunft über Namen und Anschriften seiner Unterlizenznehmer zu erteilen sowie Rechenschaft über die Auskunft nach Absatz 1 abzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/32d#abs-2 (2) Die Absätze 1 und 1a sind nicht anzuwenden, soweit
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/32d#abs-3 (3) Von den Absätzen 1 bis 2 kann nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht. Im Fall des Satzes 1 wird vermutet, dass die kollektiven Vereinbarungen dem Urheber zumindest ein vergleichbares Maß an Transparenz wie die gesetzlichen Bestimmungen gewährleisten.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 32d UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 18.06.2025 – I ZR 82/24Umfang und Ausschluss eines Auskunftsanspruchs bei Verwendung eines Portraitfotos auf Produktverpackungen - PortraitfotoZitiert von 1
- OLG München, 21.03.2024 – 29 U 8077/21
- LG Köln, 16.05.2024 – 14 O 308/22Zitiert von 2
- OLG Köln, 15.11.2024 – 6 U 60/24Zitiert von 1
- LG Hamburg, 10.05.2024 – 310 O 214/23
- LG Hamburg, 21.10.2024 – 310 O 178/23
Zuletzt entschieden
- BGH, 02.07.2026 – I ZR 212/25 · GVR Text und GVR FotoZitiert von 1
- OLG Köln, 19.12.2025 – 6 U 90/24Zitiert von 1
- LG Köln, 18.11.2021 – 14 O 55/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32d UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 32d neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
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20.12.2016 Ausfertigung
§ 32d eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 3037)
BGBl. I S. 3037
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.