§ 32d Auskunft und Rechenschaft des Vertragspartners
Stand: 07.06.2021
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 18.06.2025 – I ZR 82/24Umfang und Ausschluss eines Auskunftsanspruchs bei Verwendung eines Portraitfotos auf Produktverpackungen - PortraitfotoZitiert von 1
- OLG München, 21.03.2024 – 29 U 8077/21
- LG Köln, 16.05.2024 – 14 O 308/22Zitiert von 2
- OLG Köln, 15.11.2024 – 6 U 60/24Zitiert von 1
- LG Hamburg, 10.05.2024 – 310 O 214/23
- LG Hamburg, 21.10.2024 – 310 O 178/23
Zuletzt entschieden
- BGH, 02.07.2026 – I ZR 212/25 · GVR Text und GVR Foto
- OLG Köln, 19.12.2025 – 6 U 90/24Zitiert von 1
- LG Köln, 18.11.2021 – 14 O 55/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32d UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/32d#abs-1 (1) Bei entgeltlicher Einräumung eines Nutzungsrechts erteilt der Vertragspartner dem Urheber mindestens einmal jährlich Auskunft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile. Die Auskunft erfolgt auf der Grundlage der Informationen, die im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes üblicherweise vorhanden sind. Die Auskunft ist erstmals ein Jahr nach Beginn der Werknutzung und nur für die Zeit der Werknutzung zu erteilen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/32d#abs-1a (1a) Nur auf Verlangen des Urhebers hat der Vertragspartner Auskunft über Namen und Anschriften seiner Unterlizenznehmer zu erteilen sowie Rechenschaft über die Auskunft nach Absatz 1 abzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/32d#abs-2 (2) Die Absätze 1 und 1a sind nicht anzuwenden, soweit
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/32d#abs-3 (3) Von den Absätzen 1 bis 2 kann nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht. Im Fall des Satzes 1 wird vermutet, dass die kollektiven Vereinbarungen dem Urheber zumindest ein vergleichbares Maß an Transparenz wie die gesetzlichen Bestimmungen gewährleisten.