§ 38 Beiträge zu Sammlungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 33
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 26.09.2017 – 9 S 2056/16Zitiert von 1
- EuGH, 06.09.2011 – C-277/10
- BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18Verfassungswidrigkeit der der Zweitveröffentlichungspflicht des wissenschaftlichen Personals von Hochschulen (§ 44 Abs 6 LHG <RIS: HSchulG BW>) - fehlende Gesetzgebungskompetenz des Landes Baden-Württemberg - zur Reichweite des Kompetenztitel des Urheberrechts gem Art 73 Abs 1 Nr 9 GG
- BGH, 21.05.2015 – I ZR 62/14Angemessene Urhebervergütung des Journalisten: Unmittelbare Anwendung einer gemeinsamen Vergütungsregel; indizielle Heranziehung von Vergütungsregelungen bei der Angemessenheitsprüfung - GVR Tageszeitungen IZitiert von 13
- BGH, 21.05.2015 – I ZR 39/14Urheberrecht: Anwendungsbereich der angemessenen Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten; Fahrtkosten eines Journalisten - GVR Tageszeitungen IIZitiert von 7
- LG Rostock, 12.05.2011 – 6 HK O 45/10
Zuletzt entschieden
- LG Hannover, 13.02.2024 – 18 O 193/22Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 23.02.2023 – 6 U 83/22Zitiert von 1
- LG München II, 31.01.2022 – 21 O 14450/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/38#abs-1 (1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/38#abs-2 (2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/38#abs-3 (3) Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber ein einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart ist. Räumt der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, so ist er sogleich nach Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/38#abs-4 (4) Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.