§ 32c Vergütung für später bekannte Nutzungsarten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 24.11.2009 – 1 BvR 213/08Zitiert von 7
- OLG Celle, 06.03.2025 – 13 U 25/24 (Kart)
- LG Hannover, 13.02.2024 – 18 O 193/22Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 15.08.2010 – 11 W 5/14Zitiert von 1
- OLG Köln, 09.01.2009 – 6 U 86/08
- BGH, 02.07.2026 – I ZR 212/25 · GVR Text und GVR Foto
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 16.05.2018 – 33 O 836/11Zitiert von 1
- BGH, 31.05.2012 – I ZR 73/10Vergütungsanpassung bei Urheberrechtsvertrag: Inhaltskontrolle für formularmäßige Vergütungsabreden - Honorarbedingungen Freie JournalistenZitiert von 15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32c UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/32c#abs-1 (1) Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine neue Art der Werknutzung nach § 31a aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber noch unbekannt war. § 32 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Vertragspartner hat den Urheber über die Aufnahme der neuen Art der Werknutzung unverzüglich zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/32c#abs-2 (2) Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht einem Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der Aufnahme der neuen Art der Werknutzung für die Vergütung nach Absatz 1. Die Haftung des Vertragspartners entfällt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/32c#abs-3 (3) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.