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§ 32b UrhG — Zwingende Anwendung

Urheberrechtsgesetz

Stand: 07.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die §§ 32, 32a, 32d bis 32f und 38 Absatz 4 finden zwingend Anwendung

1.
wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder
2.
soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.