§ 32b Zwingende Anwendung
Die §§ 32 und 32a finden zwingend Anwendung
Änderungsverlauf
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 32b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
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26.10.2007 Ausfertigung
§ 32b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I 2513)
BGBl. 2007 I S. 2513
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.