§ 24 (weggefallen)
Stand: 07.06.2021
Für § 24 UrhG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 120 Entscheidungen zu § 24 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamburg, 10.06.2021 – 5 U 80/20Zitiert von 2
- BVerfG, 31.05.2016 – 1 BvR 1585/13Kunstfreiheit und Schutz des Urheberrechts, ("Sampling")Zitiert von 22
- BGH, 30.04.2020 – I ZR 115/16Vervielfältigung durch Übernahme eines im Wege des elektronischen Kopierens (Sampling) entnommenen Audiofragments in ein neues Werk; Recht zur freien Benutzung; fehlende deutsche eigenständige Schrankenregelung für die Nutzung von Werken; Umfang der Handlungsmodalitäten; Wirkung der Aufhebung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - Metall auf Metall IVZitiert von 8
- BGH, 07.04.2022 – I ZR 222/20Urheberrechtsschutz: Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung bei Erträgen aus einer nicht in den Schutzbereich des Verwertungsrechts eingreifenden Nutzung; Kriterium des "Verblassens" bei der Abgrenzung der freien Benutzung von der unfreien Bearbeitung - Porsche 911Zitiert von 44
- BGH, 28.07.2016 – I ZR 9/15Grenzen freier Benutzung von urheberrechtsgeschützten Fotos: Auslegung nationalen Rechts unter Anwendung unionsrechtlicher Grundsätze bei der Beurteilung von Parodien in der Form der Bildbearbeitung und -veröffentlichung im Rahmen einer Internetberichterstattung - auf fett getrimmtZitiert von 27
- BGH, 20.11.2008 – I ZR 112/06Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- OLG Nürnberg, 26.08.2025 – 3 U 1451/24
- EuGH, 17.06.2025 – C-452/25
- BPatG, 21.10.2024 – 29 W (pat) 39/21Markenbeschwerdeverfahren – Nichtigkeitsverfahren – „Engelsflügel (Bildzeichen)“ – entgegenstehendes Urheberrecht
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 24 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.