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DSM-RL

Art 4 Ausnahmen und Beschränkungen für das Text und Data Mining

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSM-RL/4#abs-1 (1) Für zum Zwecke des Text und Data Mining vorgenommene Vervielfältigungen und Entnahmen von rechtmäßig zugänglichen Werken und sonstigen Schutzgegenständen sehen die Mitgliedstaaten eine Ausnahme oder Beschränkung von den Rechten vor, die in Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG, Artikel 2 der Richtlinie 2001/29/EG, Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/24/EG und Artikel 15 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie niedergelegt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSM-RL/4#abs-2 (2) Vervielfältigungen und Entnahmen nach Absatz 1 dürfen so lange aufbewahrt werden, wie es für die Zwecke des Text und Data Mining notwendig ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DSM-RL/4#abs-3 (3) Die Ausnahmen und Beschränkungen nach Absatz 1 finden Anwendung, sofern die jeweiligen Rechteinhaber die in Absatz 1 genannten Werke und sonstigen Schutzgegenstände nicht ausdrücklich in angemessener Weise, etwa mit maschinenlesbaren Mitteln im Fall von online veröffentlichten Inhalten, mit einem Nutzungsvorbehalt versehen haben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DSM-RL/4#abs-4 (4) Dieser Artikel lässt die Anwendung von Artikel 3 unberührt.

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