Gesetze / Urheberrechtsgesetz

UrhG

§ 3 Bearbeitungen

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund56 Entscheidungen

Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.

§ 2 § 4