§ 3 Bearbeitungen
Stand: 10.06.2019
Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.
Wird zitiert von 68 Entscheidungen zu § 3 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 – 7 K 7343/14
- FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 – 7 K 7232/14
- BFH, 29.06.2022 – III R 2/21Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Lizenzgebühren für synchronisierte SpielfilmeZitiert von 4
- OLG Hamburg, 14.04.2016 – 5 U 117/12Zitiert von 1
- BVerfG, 11.10.1988 – 1 BvR 777/85, 1 BvR 882/85, 1 BvR 1239/85Subsidiarität von gesetzesunmittelbaren Verfassungsbeschwerden; Bemessung der Vergütungssätze für Ton- und Bildträger, die erkennbar zur Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke bestimmt sindZitiert von 42
- BGH, 21.11.1991 – I ZR 190/89Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- LG Hamburg, 10.05.2024 – 310 O 214/23
- LG Berlin, 10.11.2023 – 15 O 8/23
- OLG Hamburg, 06.07.2023 – 5 U 175/10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.07.1997 Ausfertigung
§ 3 geändert und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I 1870)
BGBl. 1997 I S. 1870
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.