§ 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung
Stand: 10.06.2019
Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 38 Entscheidungen zu § 22 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Köln, 13.02.2020 – 14 O 303/19
- OLG Frankfurt am Main, 18.10.2019 – 11 W 31/19
- LG Hamburg, 18.06.2021 – 310 O 317/19
- LG Kassel, 03.05.2021 – 10 O 1957/20Zitiert von 1
- AG München, 29.07.2022 – 142 C 488/22
- BGH, 18.06.2015 – I ZR 14/14Urheberrechtsschutz für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller: Vergütungsansprüche wegen Wiedergabe von Hörfunksendungen in Wartezimmern von Zahnarztpraxen - Hintergrundmusik in ZahnarztpraxenZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OLG München, 18.12.2025 – 29 U 6583/21
- OLG Köln, 14.03.2025 – 6 U 82/24
- LG Köln, 11.07.2024 – 14 O 184/22Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
10.09.2003 Ausfertigung
§ 22 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I 1774; 2004 I 312 403)
BGBl. 2003 I S. 1774
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.