Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStDV§ 59 Vergütungsberechtigte Unternehmer
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 103
Nach Gewicht
- BFH, 05.06.2014 – V R 50/13Voraussetzungen des Umsatzsteuer-Vergütungsverfahrens; Unionsrecht und innerstaatliches Verfahrensrecht; Auslegung von RechtsbehelfenZitiert von 8
- BFH, 28.08.2013 – XI R 5/11Verhältnis von allgemeinem Besteuerungsverfahren und Vorsteuer-VergütungsverfahrenZitiert von 6
- FG Köln, 22.02.2012 – 2 K 2447/10
- BFH, 14.04.2011 – V R 14/10Vorsteuervergütung im Regelbesteuerungsverfahren oder Vergütungsverfahren - Wahlrecht des im Ausland ansässigen Unternehmers über den Vergütungszeitraum - Steuererklärung für das gesamte KalenderjahrZitiert von 11
- BFH, 10.01.2019 – V R 66/16Zu den Voraussetzungen des Vorsteuervergütungsverfahrens
- BFH, 07.03.2013 – V R 12/12Vorsteuerabzug im Regelbesteuerungsverfahren bei im Ausland ansässigen UnternehmernZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 03.09.2025 – 2 K 2147/23
- BFH, 25.06.2025 – XI R 17/22 · Zur Ausübung des VorsteuerabzugsZitiert von 2
- BFH, 12.12.2024 – V R 6/23Vorsteuervergütungsverfahren bei AnzahlungsrechnungenZitiert von 1
103 Entscheidungen zu § 59 UStDV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 UStDV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge (§ 15 des Gesetzes) an im Ausland ansässige Unternehmer ist abweichend von den §§ 16 und 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes nach den §§ 60 bis 61a durchzuführen, wenn der Unternehmer im Vergütungszeitraum
Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des Satzes 1 ist ein Unternehmer, der im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz 3 des Gesetzes bezeichneten Gebiete weder einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat, von der aus im Inland steuerbare Umsätze ausgeführt werden; ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist auch ein Unternehmer, der ausschließlich einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, aber im Ausland seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat, von der aus Umsätze ausgeführt werden. Maßgebend für die Ansässigkeit ist der jeweilige Vergütungszeitraum im Sinne des § 60, für den der Unternehmer eine Vergütung beantragt.