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Artikel 15 · BT-Drs. 19/13436 · S. 183
Zu Artikel 15 (Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes)
Zu Artikel 15 (Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 21 Durch die Änderung werden die Änderungen zum 1. Januar 2015 in der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1) redaktionell nachvollzogen. Zu Buchstabe b und Buchstabe c § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 42 und 43 – neu – § 5 Absatz 1 Nummer 42 FVG wird im Hinblick auf die neu angefügte Nummer 43 redaktionell angepasst. Mit der neuen Nummer 43 wird die Aufgabe des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) gesetzlich verankert, das Bundesministerium der Finanzen (BMF) bei der Gesetzesfolgenabschätzung zu unterstützen. Diese Aufgabe wurde dem BZSt bereits durch BMF-Erlass vom 12. April 2005 (Gz.: Z C 3 – O 1755 – 12/05) übertragen. Das BZSt wirkt im Auftrag des BMF bei der Untersuchung der Folgen und Auswirkungen steuerlicher Regelun- gen sowie der anschließenden Berichterstattung mit. Die Mitwirkung besteht insbesondere in der Erstellung von Konzepten, der Sammlung, Strukturierung und Auswertung von Daten sowie der Bewertung und Auswahl von Methoden zur prospektiven, begleitenden und retrospektiven (evaluierenden) Gesetzesfolgenabschätzung. In ge- eigneten Fällen kann das BMF das BZSt auch mit der vollständigen Durchführung von Gesetzesevaluierungen auf Grundlage eines gemeinsam entwickelten Evaluierungskonzepts beauftragen. Die Verwendung der Ergeb- nisse dieser Evaluierungen liegt in der Verantwortung des BMF. Anzahl und Umfang der im Steuerrecht zu erfüllenden Evaluierungsaufträge haben sich, insbesondere auch durch die von der Bundesregierung 2012 beschlossene Konzeption zur Evaluierung neuer Regelungsvorhaben, er
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.452 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/13436, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 680.550–685.002 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 57bbaeacfc002777….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP