Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStDV§ 59 Vergütungsberechtigte Unternehmer
Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge (§ 15 des Gesetzes) an im Ausland ansässige Unternehmer ist abweichend von den §§ 16 und 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes nach den §§ 60 bis 61a durchzuführen, wenn der Unternehmer im Vergütungszeitraum
Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des Satzes 1 ist ein Unternehmer, der im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz 3 des Gesetzes bezeichneten Gebiete weder einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat; ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist auch ein Unternehmer, der
aber im Ausland seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat, von der aus Umsätze ausgeführt werden. Maßgebend für die Ansässigkeit ist der jeweilige Vergütungszeitraum im Sinne des § 60, für den der Unternehmer eine Vergütung beantragt.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 59 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 59 neu gefasst durch Artikel 15 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2451)
BGBl. 2019 I S. 2451
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22.12.2014 Ausfertigung
§ 59 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I 2392)
BGBl. 2014 I S. 2392
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11.12.2012 Ausfertigung
§ 59 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I 2637)
BGBl. 2012 I S. 2637
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17.11.2010 Ausfertigung
§ 59 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. November 2010 (BGBl. I 1544)
BGBl. 2010 I S. 1544
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19.12.2008 Ausfertigung
§ 59 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I 2794)
BGBl. 2008 I S. 2794
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