Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStDV§ 74a Übergangsvorschriften
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 2
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BFH, 30.08.2017 – XI R 24/16Vergütungsverfahren; vorzulegende Belege --Rechtslage vom 1. Januar 2010 bis 29. Dezember 2014--Zitiert von 3
- FG Köln, 10.06.2015 – 2 K 2221/12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/74a#abs-1 (1) Die §§ 59 bis 61 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) und § 61a sind auf Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 gestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/74a#abs-2 (2) Für Wirtschaftsgüter, die vor dem 1. Januar 2012 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist § 44 Absatz 3 und 4 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/74a#abs-3 (3) Für bis zum 30. September 2013 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen kann der Unternehmer den Nachweis der Steuerbefreiung gemäß den §§ 17a bis 17c in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung führen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/74a#abs-4 (4) § 61a Absatz 1 und 2 in der am 30. Dezember 2014 geltenden Fassung ist auf Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2016 gestellt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/74a#abs-5 (5) § 72 in der am 17. Dezember 2019 geltenden Fassung ist weiterhin auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2022 bewirkt werden.