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Artikel 8 · BT-Drs. 16/10189 · S. 77
Zu Artikel 8 (Änderung der Umsatzsteuer-Durch-
Zu Artikel 8 (Änderung der Umsatzsteuer-Durch- führungsverordnung) Zu Nummer 1 (§ 17c Abs. 2 Nr. 4 und 5) Redaktionelle Änderung. § 17c Abs. 2 Nr. 4 und 5 UStDV sieht bislang als buchmäßigen Nachweis bei Inanspruchnah- me der Steuerbefreiung für die einer innergemeinschaft- lichen Lieferung gleichgestellten sonstigen Leistung auf Grund eines Werkvertrags vor, dass der Unternehmer ent- sprechend Art und Umfang sowie den Tag dieses Umsatzes aufzeichnen muss. Diese in § 6a Abs. 2 Nr. 2 UStG 1993 enthaltene Gleichstellung derartiger Leistungen mit einer in- nergemeinschaftlichen Lieferung wurde durch Artikel 20 Nr. 9 des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) mit Wirkung vom 1. Januar 1996 aufgeho- ben. Seitdem sind diese Umsätze eine sonstige Leistung; die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen kommt nicht in Betracht. Entsprechend gehen die hierfür vorgesehenen buchmäßigen Nachweise ins Leere. Sie kön- nen aufgehoben werden. Die Änderung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Zu Nummer 2 (§ 20 Abs. 1 und 2) Redaktionelle Änderungen der Klammerzusätze (Präzisie- rung durch die Aufnahme des Satzes 1 in das Zitat). Die Änderung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Zu Nummer 3 (§ 21 Satz 1) Redaktionelle Änderung des Klammerzusatzes (Präzisie- rung durch die Aufnahme des Satzes 1 in das Zitat). Die Änderung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Herkunft
BT-Drs. 16/10189, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 345.878–347.296 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert b7136b4e5cefa67a….
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