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Artikel 8 · BT-Drs. 16/10189 · S. 77

Zu Artikel 8 (Änderung der Umsatzsteuer-Durch-

Zu Artikel 8 (Änderung der Umsatzsteuer-Durch-
führungsverordnung)
Zu Nummer 1 (§ 17c Abs. 2 Nr. 4 und 5)
Redaktionelle Änderung. § 17c Abs. 2 Nr. 4 und 5 UStDV
sieht bislang als buchmäßigen Nachweis bei Inanspruchnah-
me der Steuerbefreiung für die einer innergemeinschaft-
lichen Lieferung gleichgestellten sonstigen Leistung auf
Grund eines Werkvertrags vor, dass der Unternehmer ent-
sprechend Art und Umfang sowie den Tag dieses Umsatzes
aufzeichnen muss. Diese in § 6a Abs. 2 Nr. 2 UStG 1993
enthaltene Gleichstellung derartiger Leistungen mit einer in-
nergemeinschaftlichen Lieferung wurde durch Artikel 20
Nr. 9 des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11. Oktober 1995
(BGBl. I S. 1250) mit Wirkung vom 1. Januar 1996 aufgeho-
ben. Seitdem sind diese Umsätze eine sonstige Leistung; die
Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
kommt nicht in Betracht. Entsprechend gehen die hierfür
vorgesehenen buchmäßigen Nachweise ins Leere. Sie kön-
nen aufgehoben werden.
Die Änderung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Zu Nummer 2 (§ 20 Abs. 1 und 2)
Redaktionelle Änderungen der Klammerzusätze (Präzisie-
rung durch die Aufnahme des Satzes 1 in das Zitat).
Die Änderung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Zu Nummer 3 (§ 21 Satz 1)
Redaktionelle Änderung des Klammerzusatzes (Präzisie-
rung durch die Aufnahme des Satzes 1 in das Zitat).
Die Änderung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Herkunft

BT-Drs. 16/10189, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 345.878–347.296 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert b7136b4e5cefa67a….

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