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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 2392

BGBl. 2014 I S. 2392 · 17.165 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2014, Seite 2392 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2392
                                              Verordnung
                   zur Änderung steuerlicher Verordnungen und

weiterer Vorschriften
                                                Vom 22. Dezember 2014

  Es verordnen

– die Bundesregierung auf Grund des § 36 Absatz 1
  Nummer 1 Buchstabe e des Erbschaftsteuer- und
  Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Be-
  kanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I
  S. 378), des § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e
  des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der
  Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I
  S. 3366, 3862), des § 26 Absatz 1 Satz 1 des Umsatz-
  steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
  vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) sowie des § 15
  Absatz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in

  der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994

  (BGBl. I S. 406),

– das Bundesministerium der Finanzen im Einverneh-
  men mit dem Bundesministerium für Arbeit und So-
  ziales und dem Bundesministerium des Innern auf
  Grund des § 99 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2
  des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der
  Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I
  S. 3366, 3862),
– das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des
  § 22a Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes
  in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Okto-
  ber 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in Verbindung mit
  § 150 Absatz 6 Satz 1 und 2 Nummer 4 der Abga-
  benordnung, der durch Artikel 3 Nummer 3 des Ge-
  setzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) neu
  gefasst worden ist, des § 2 Absatz 2 Satz 1, des § 21

  Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung, von denen § 2

  Absatz 2 durch Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe b des
  Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)
  angefügt und § 21 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 9
  Nummer 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I
  S. 660) geändert worden ist, des § 8 Nummer 5 des
  Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in der Fassung
  der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I

  S. 1577) sowie des § 6a Absatz 3 Satz 2, des § 18

  Absatz 6 und 9 Satz 1 und 2 Nummer 2 bis 6 des

  Umsatzsteuergesetzes, von denen § 18 Absatz 9
  durch Artikel 7 Nummer 13 Buchstabe c des Geset-
  zes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) neu
  gefasst worden ist:

                   Inhaltsübersicht

Artikel 1   Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord-
            nung
Artikel 2   Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsver-
            ordnung

Artikel 3   Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver-
            ordnung

Artikel 4   Änderung der Deutsch-Luxemburgischen Konsulta-
            tionsvereinbarungsverordnung
Artikel 5   Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für
            die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

Artikel 6    Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverord-
             nung
Artikel 7    Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverord-
             nung
Artikel 8    Änderung der Verordnung zur Durchführung des
             Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Artikel 9    Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 10   Inkrafttreten

                         Artikel 1
                   Änderung der
      Altersvorsorge-Durchführungsverordnung

  Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der

Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005

(BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 25 des Geset-
zes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 11 Absatz 5 wird aufgehoben.

2. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
                            „§ 20a
                Vollstreckung von Bescheiden
             über Forderungen der zentralen Stelle
      § 17 gilt für Bescheide über Forderungen der zen-
   tralen Stelle im Rahmen des Rentenbezugsmittei-
   lungsverfahrens nach § 22a des Einkommensteuer-
   gesetzes entsprechend.“

                         Artikel 2

                    Änderung der

      Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung

   Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom
8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), die zuletzt durch
Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I
S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Anschrift“

      die Wörter „und die Identifikationsnummer“ ein-

      gefügt.

   b) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „den Na-
      men,“ die Wörter „die Identifikationsnummer,“
      eingefügt.
2. In § 3 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern
   „der Name,“ die Wörter „die Identifikationsnummer,“
   eingefügt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern

      „den Namen,“ die Wörter „die Identifikationsnum-

      mer,“ eingefügt.
   b) In Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „die
      Anschriften der Beteiligten und“ durch die Wörter
      „die Anschriften und die Identifikationsnummern
      der Beteiligten sowie“ ersetzt.
BGBl. 2014, Seite 2393 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2393
4. In § 10 Satz 4 Nummer 2 werden nach dem Wort
   „Anschriften“ die Wörter „und die Identifikations-
   nummern“ und nach dem Wort „Anschrift“ die Wör-
   ter „und die Identifikationsnummer“ eingefügt.
5. Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) § 2 Satz 1 Nummer 2 und 4, § 3 Absatz 2

   Satz 3, § 7 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Num-

   mer 3, § 10 Satz 4 Nummer 2 sowie die Muster 1, 2, 5

   und 6 in der am 30. Dezember 2014 geltenden Fas-

   sung sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die

   Steuer nach dem 29. Dezember 2014 entsteht.“

6. Muster 1 (§ 1 ErbStDV) wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden die Wörter „Name, Vor-
      name“ durch die Wörter „Name, Vorname, Identi-
      fikationsnummer“ ersetzt.
   b) In Nummer 2 wird jeweils das Wort „Konto-Nr.“
      durch das Wort „IBAN“ ersetzt.

7. In Muster 2 (§ 3 ErbStDV) Nummer 1 Buchstabe a
   werden die Wörter „Name und Vorname“ durch die
   Wörter „Name und Vorname, Identifikationsnummer“
   ersetzt.

8. Muster 5 (§ 7 ErbStDV) wird wie folgt geändert:
   a) Die Wörter „Name, Vorname“ werden durch die
      Wörter „Name, Vorname, Identifikationsnummer“
      ersetzt.

   b) In der dritten Spalte der möglichen Gebührentat-
      bestände wird das Wort „Eröffnung“ durch die
      Wörter „Erteilung eines Erbscheins“ ersetzt.

9. In Muster 6 (§ 8 ErbStDV) Nummer 1 und 2 werden
   jeweils die Wörter „Name, Vorname“ durch die Wör-
   ter „Name, Vorname, Identifikationsnummer“ ersetzt.

                       Artikel 3

                Änderung der
   Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

  Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in

der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000
(BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 24 des Geset-
zes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 73a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des
   § 50a Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes sind Rech-
   te, die nach Maßgabe
   1. des Designgesetzes,

   2. des Patentgesetzes,
   3. des Gebrauchsmustergesetzes oder

   4. des Markengesetzes

   geschützt sind.“

2. Dem § 84 Absatz 3h wird folgender Satz angefügt:
   „§ 73a Absatz 3 in der am 30. Dezember 2014 gel-
   tenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2014
   anzuwenden.“

                       Artikel 4
                   Änderung der
            Deutsch-Luxemburgischen
       Konsultationsvereinbarungsverordnung
   In § 7 Absatz 2 Satz 1 der Deutsch-Luxemburgi-
schen Konsultationsvereinbarungsverordnung vom

9. Juli 2012 (BGBl. I S. 1484) werden die Wörter „zu

gleichen Teilen auf den Ansässigkeitsstaat des Berufs-

kraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitper-

sonals und den Wohnsitzstaat des Arbeitgebers des

Berufkraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Be-

gleitpersonals“ durch die Wörter „zu gleichen Teilen
auf den Ansässigkeitsstaat des Berufskraftfahrers, des
Lokomotivführers oder des Begleitpersonals, auf den
Wohnsitzstaat des Arbeitgebers des Berufskraftfahrers,
des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals und
auf den oder die Drittstaaten nach den Nummern 2
und 3“ ersetzt.

                       Artikel 5

                   Änderung der
         Ausbildungs- und Prüfungsordnung
   für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten
   Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steu-
erbeamtinnen und Steuerbeamten in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I
S. 1581), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 16. Mai 2012 (BGBl. I S. 1126) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Angabe „(StBAPO)“ durch
   die Wörter „(Steuerbeamtenausbildungs- und -prü-
   fungsordnung – StBAPO)“ ersetzt.
2. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 45
   das Wort „Ergebnisse“ durch das Wort „Ergebnis“
   ersetzt.
3. In § 33 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Vier-

   ten Teils“ durch die Wörter „dieses Teils“ ersetzt.
4. § 43 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Ihr oder ihm müssen vorliegen:

      1. die Beurteilung nach Anlage 2 oder Anlage 3,
      2. die Beurteilung nach Anlage 6 oder die Beur-
         teilungen nach den Anlagen 8 und 9 sowie
      3. das Beurteilungsblatt nach Anlage 13 oder An-
         lage 14.“

   b) In Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „155“
      durch die Angabe „170“ ersetzt.

                       Artikel 6
                  Änderung der
      Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
  Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der

Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005
(BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 11 des Geset-
zes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
 1. In § 17a Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Ab-
    satz 2 Satz 2 bis 4“ durch die Wörter „Absatz 2
    Nummer 2 Satz 2 bis 4“ ersetzt.
BGBl. 2014, Seite 2394 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2394
2. § 23 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
       „1. Evangelisches Werk für Diakonie und Ent-
           wicklung e. V.;“.

  b) Der Nummer 11 wird ein Semikolon angefügt.
  c) Folgende Nummer 12 wird angefügt:

       „12. Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e. V.“
3. In § 46 Satz 1 werden die Wörter „die Abgabe“
   durch die Wörter „die Übermittlung“ ersetzt.
4. In § 47 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „abzugeben“
   durch die Wörter „zu übermitteln“ ersetzt.
5. § 48 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Abgabe“
           durch die Wörter „die Übermittlung“ und
           wird das Wort „abzugeben“ durch die Wörter

           „zu übermitteln“ ersetzt.

       bb) In Satz 4 wird das Wort „abzugeben“ durch

           die Wörter „zu übermitteln“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „abzugeben“
     durch die Wörter „zu übermitteln“ und das Wort
     „Abgabe“ durch das Wort „Übermittlung“ er-
     setzt.

6. § 59 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne
  des Satzes 1 ist ein Unternehmer, der im Inland, auf
  der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz 3
  des Gesetzes bezeichneten Gebiete weder einen
  Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen
  Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebs-
  stätte hat; ein im Ausland ansässiger Unternehmer
  ist auch ein Unternehmer, der

  1. ausschließlich einen Wohnsitz oder seinen ge-
     wöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,

  2. ausschließlich eine Betriebsstätte im Inland hat,
     von der aus keine Umsätze ausgeführt werden,
  aber im Ausland seinen Sitz, seine Geschäftsleitung
  oder eine Betriebsstätte hat, von der aus Umsätze
  ausgeführt werden.“
7. § 60 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
       „Hat der Unternehmer einen Vergütungszeitraum
       von mindestens drei Monaten nach Satz 1 ge-
       wählt, kann er daneben noch einen Vergütungs-
       antrag für das Kalenderjahr stellen.“

  b) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:

       „In den Antrag für den Zeitraum nach Satz 2

       können auch abziehbare Vorsteuerbeträge auf-

       genommen werden, die in vorangegangene Ver-
       gütungszeiträume des betreffenden Jahres fal-
       len.“

8. § 61 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „in Kopie“
     durch die Wörter „als eingescannte Originale“
     ersetzt.

   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Übermittelt der Antragsteller Rechnungen
          oder Einfuhrbelege als eingescannte Origi-
          nale abweichend von Absatz 2 Satz 3 nicht
          zusammen mit dem Vergütungsantrag, son-
          dern erst zu einem späteren Zeitpunkt, be-
          ginnt der Zinslauf erst mit Ablauf von vier
          Monaten und zehn Tagen nach Eingang die-
          ser eingescannten Originale beim Bundes-
          zentralamt für Steuern.“
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Bei der Festsetzung von Prozesszinsen
          nach § 236 der Abgabenordnung sind Zin-
          sen anzurechnen, die für denselben Zeit-
          raum nach den Sätzen 1 bis 5 festgesetzt
          wurden.“
 9. § 61a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansäs-

      sige Unternehmer hat den Vergütungsantrag

      nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
      durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der
      Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an das
      Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.
      Auf Antrag kann das Bundeszentralamt für Steu-
      ern zur Vermeidung von unbilligen Härten auf

      eine elektronische Übermittlung verzichten. In
      diesem Fall hat der nicht im Gemeinschaftsge-
      biet ansässige Unternehmer die Vergütung nach
      amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Bun-
      deszentralamt für Steuern zu beantragen und
      den Vergütungsantrag eigenhändig zu unter-
      schreiben.“
   b) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

10. Dem § 74a wird folgender Absatz 4 angefügt:

      „(4) § 61a Absatz 1 und 2 in der am 30. Dezem-
   ber 2014 geltenden Fassung ist auf Anträge auf
   Vergütung von Vorsteuerbeträgen anzuwenden,
   die nach dem 30. Juni 2016 gestellt werden.“
11. In § 8 Absatz 1 Satz 1, § 17a Absatz 1 Satz 1, § 20
    Absatz 3, § 24 Absatz 3 Satz 1 und § 73 Absatz 2
    Satz 1 werden jeweils die Wörter „im Geltungsbe-
    reich dieser Verordnung“ durch die Wörter „im Gel-
    tungsbereich des Gesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 7
                 Änderung der
      Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung

   § 1 Absatz 1 Nummer 20 der Umsatzsteuerzustän-
digkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3794, 3814), die zuletzt durch Artikel 26 des Geset-

zes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert wor-

den ist, wird wie folgt gefasst:

„20. das Finanzamt Oranienburg für in der Republik
     Polen ansässige Unternehmer, deren Nachname
     oder Firmenname mit den Buchstaben A bis M be-

     ginnt; das Finanzamt Cottbus für in der Republik
     Polen ansässige Unternehmer, deren Nachname
     oder Firmenname mit den Anfangsbuchstaben N
     bis Ż beginnt, sowie für alle in der Republik Polen
BGBl. 2014, Seite 2395 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2395
    ansässige Unternehmer, auf die das Verfahren
    nach § 18 Absatz 4e des Umsatzsteuergesetzes
    anzuwenden ist,“.

                       Artikel 8
                  Änderung der
          Verordnung zur Durchführung
     des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
  § 5 Absatz 3 der Verordnung zur Durchführung des
Fünften Vermögensbildungsgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1994 (BGBl. I S. 3904), die zuletzt durch Artikel 14
des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
   „(3) In der elektronischen Vermögensbildungsbe-
scheinigung über vermögenswirksame Leistungen, die
nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Ge-
setzes oder nach § 17 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes in
der am 19. Januar 1989 geltenden Fassung bei Kredit-
instituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften oder Versi-
cherungsunternehmen angelegt worden sind, ist bei ei-
ner unschädlichen vorzeitigen Verfügung als Ende der

Sperrfrist der Zeitpunkt dieser Verfügung anzugeben.
Dies gilt bei Zuteilung eines Bausparvertrags entspre-
chend.“

                        Artikel 9

                Bekanntmachungserlaubnis
   Das Bundesministerium der Finanzen kann den
Wortlaut der Steuerbeamtenausbildungs- und -prü-
fungsordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verord-
nung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
kannt machen.

                       Artikel 10

                      Inkrafttreten
  (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (2) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in
Kraft.
                                Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                Berlin, den 22. Dezember

2014
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                             Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 2392. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 42ece2876453e843….