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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 2392
BGBl. 2014 I S. 2392 · 17.165 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung steuerlicher Verordnungen und
weiterer Vorschriften
Vom 22. Dezember 2014
Es verordnen
– die Bundesregierung auf Grund des § 36 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe e des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I
S. 378), des § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e
des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I
S. 3366, 3862), des § 26 Absatz 1 Satz 1 des Umsatz-
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) sowie des § 15
Absatz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994
(BGBl. I S. 406),
– das Bundesministerium der Finanzen im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales und dem Bundesministerium des Innern auf
Grund des § 99 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2
des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I
S. 3366, 3862),
– das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des
§ 22a Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Okto-
ber 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in Verbindung mit
§ 150 Absatz 6 Satz 1 und 2 Nummer 4 der Abga-
benordnung, der durch Artikel 3 Nummer 3 des Ge-
setzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) neu
gefasst worden ist, des § 2 Absatz 2 Satz 1, des § 21
Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung, von denen § 2
Absatz 2 durch Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe b des
Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)
angefügt und § 21 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 9
Nummer 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I
S. 660) geändert worden ist, des § 8 Nummer 5 des
Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I
S. 1577) sowie des § 6a Absatz 3 Satz 2, des § 18
Absatz 6 und 9 Satz 1 und 2 Nummer 2 bis 6 des
Umsatzsteuergesetzes, von denen § 18 Absatz 9
durch Artikel 7 Nummer 13 Buchstabe c des Geset-
zes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) neu
gefasst worden ist:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord-
nung
Artikel 2 Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsver-
ordnung
Artikel 3 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver-
ordnung
Artikel 4 Änderung der Deutsch-Luxemburgischen Konsulta-
tionsvereinbarungsverordnung
Artikel 5 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für
die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten
Artikel 6 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverord-
nung
Artikel 7 Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverord-
nung
Artikel 8 Änderung der Verordnung zur Durchführung des
Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Artikel 9 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 10 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung der
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005
(BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 25 des Geset-
zes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 11 Absatz 5 wird aufgehoben.
2. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
„§ 20a
Vollstreckung von Bescheiden
über Forderungen der zentralen Stelle
§ 17 gilt für Bescheide über Forderungen der zen-
tralen Stelle im Rahmen des Rentenbezugsmittei-
lungsverfahrens nach § 22a des Einkommensteuer-
gesetzes entsprechend.“
Artikel 2
Änderung der
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom
8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), die zuletzt durch
Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I
S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Anschrift“
die Wörter „und die Identifikationsnummer“ ein-
gefügt.
b) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „den Na-
men,“ die Wörter „die Identifikationsnummer,“
eingefügt.
2. In § 3 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern
„der Name,“ die Wörter „die Identifikationsnummer,“
eingefügt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern
„den Namen,“ die Wörter „die Identifikationsnum-
mer,“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „die
Anschriften der Beteiligten und“ durch die Wörter
„die Anschriften und die Identifikationsnummern
der Beteiligten sowie“ ersetzt.

4. In § 10 Satz 4 Nummer 2 werden nach dem Wort
„Anschriften“ die Wörter „und die Identifikations-
nummern“ und nach dem Wort „Anschrift“ die Wör-
ter „und die Identifikationsnummer“ eingefügt.
5. Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 2 Satz 1 Nummer 2 und 4, § 3 Absatz 2
Satz 3, § 7 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Num-
mer 3, § 10 Satz 4 Nummer 2 sowie die Muster 1, 2, 5
und 6 in der am 30. Dezember 2014 geltenden Fas-
sung sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die
Steuer nach dem 29. Dezember 2014 entsteht.“
6. Muster 1 (§ 1 ErbStDV) wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „Name, Vor-
name“ durch die Wörter „Name, Vorname, Identi-
fikationsnummer“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird jeweils das Wort „Konto-Nr.“
durch das Wort „IBAN“ ersetzt.
7. In Muster 2 (§ 3 ErbStDV) Nummer 1 Buchstabe a
werden die Wörter „Name und Vorname“ durch die
Wörter „Name und Vorname, Identifikationsnummer“
ersetzt.
8. Muster 5 (§ 7 ErbStDV) wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „Name, Vorname“ werden durch die
Wörter „Name, Vorname, Identifikationsnummer“
ersetzt.
b) In der dritten Spalte der möglichen Gebührentat-
bestände wird das Wort „Eröffnung“ durch die
Wörter „Erteilung eines Erbscheins“ ersetzt.
9. In Muster 6 (§ 8 ErbStDV) Nummer 1 und 2 werden
jeweils die Wörter „Name, Vorname“ durch die Wör-
ter „Name, Vorname, Identifikationsnummer“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000
(BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 24 des Geset-
zes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 73a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des
§ 50a Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes sind Rech-
te, die nach Maßgabe
1. des Designgesetzes,
2. des Patentgesetzes,
3. des Gebrauchsmustergesetzes oder
4. des Markengesetzes
geschützt sind.“
2. Dem § 84 Absatz 3h wird folgender Satz angefügt:
„§ 73a Absatz 3 in der am 30. Dezember 2014 gel-
tenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2014
anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung der
Deutsch-Luxemburgischen
Konsultationsvereinbarungsverordnung
In § 7 Absatz 2 Satz 1 der Deutsch-Luxemburgi-
schen Konsultationsvereinbarungsverordnung vom
9. Juli 2012 (BGBl. I S. 1484) werden die Wörter „zu
gleichen Teilen auf den Ansässigkeitsstaat des Berufs-
kraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitper-
sonals und den Wohnsitzstaat des Arbeitgebers des
Berufkraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Be-
gleitpersonals“ durch die Wörter „zu gleichen Teilen
auf den Ansässigkeitsstaat des Berufskraftfahrers, des
Lokomotivführers oder des Begleitpersonals, auf den
Wohnsitzstaat des Arbeitgebers des Berufskraftfahrers,
des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals und
auf den oder die Drittstaaten nach den Nummern 2
und 3“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steu-
erbeamtinnen und Steuerbeamten in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I
S. 1581), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 16. Mai 2012 (BGBl. I S. 1126) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Angabe „(StBAPO)“ durch
die Wörter „(Steuerbeamtenausbildungs- und -prü-
fungsordnung – StBAPO)“ ersetzt.
2. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 45
das Wort „Ergebnisse“ durch das Wort „Ergebnis“
ersetzt.
3. In § 33 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Vier-
ten Teils“ durch die Wörter „dieses Teils“ ersetzt.
4. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ihr oder ihm müssen vorliegen:
1. die Beurteilung nach Anlage 2 oder Anlage 3,
2. die Beurteilung nach Anlage 6 oder die Beur-
teilungen nach den Anlagen 8 und 9 sowie
3. das Beurteilungsblatt nach Anlage 13 oder An-
lage 14.“
b) In Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „155“
durch die Angabe „170“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005
(BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 11 des Geset-
zes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 17a Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Ab-
satz 2 Satz 2 bis 4“ durch die Wörter „Absatz 2
Nummer 2 Satz 2 bis 4“ ersetzt.

2. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Evangelisches Werk für Diakonie und Ent-
wicklung e. V.;“.
b) Der Nummer 11 wird ein Semikolon angefügt.
c) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
„12. Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e. V.“
3. In § 46 Satz 1 werden die Wörter „die Abgabe“
durch die Wörter „die Übermittlung“ ersetzt.
4. In § 47 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „abzugeben“
durch die Wörter „zu übermitteln“ ersetzt.
5. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Abgabe“
durch die Wörter „die Übermittlung“ und
wird das Wort „abzugeben“ durch die Wörter
„zu übermitteln“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird das Wort „abzugeben“ durch
die Wörter „zu übermitteln“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „abzugeben“
durch die Wörter „zu übermitteln“ und das Wort
„Abgabe“ durch das Wort „Übermittlung“ er-
setzt.
6. § 59 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne
des Satzes 1 ist ein Unternehmer, der im Inland, auf
der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz 3
des Gesetzes bezeichneten Gebiete weder einen
Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen
Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebs-
stätte hat; ein im Ausland ansässiger Unternehmer
ist auch ein Unternehmer, der
1. ausschließlich einen Wohnsitz oder seinen ge-
wöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
2. ausschließlich eine Betriebsstätte im Inland hat,
von der aus keine Umsätze ausgeführt werden,
aber im Ausland seinen Sitz, seine Geschäftsleitung
oder eine Betriebsstätte hat, von der aus Umsätze
ausgeführt werden.“
7. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Hat der Unternehmer einen Vergütungszeitraum
von mindestens drei Monaten nach Satz 1 ge-
wählt, kann er daneben noch einen Vergütungs-
antrag für das Kalenderjahr stellen.“
b) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„In den Antrag für den Zeitraum nach Satz 2
können auch abziehbare Vorsteuerbeträge auf-
genommen werden, die in vorangegangene Ver-
gütungszeiträume des betreffenden Jahres fal-
len.“
8. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „in Kopie“
durch die Wörter „als eingescannte Originale“
ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Übermittelt der Antragsteller Rechnungen
oder Einfuhrbelege als eingescannte Origi-
nale abweichend von Absatz 2 Satz 3 nicht
zusammen mit dem Vergütungsantrag, son-
dern erst zu einem späteren Zeitpunkt, be-
ginnt der Zinslauf erst mit Ablauf von vier
Monaten und zehn Tagen nach Eingang die-
ser eingescannten Originale beim Bundes-
zentralamt für Steuern.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei der Festsetzung von Prozesszinsen
nach § 236 der Abgabenordnung sind Zin-
sen anzurechnen, die für denselben Zeit-
raum nach den Sätzen 1 bis 5 festgesetzt
wurden.“
9. § 61a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansäs-
sige Unternehmer hat den Vergütungsantrag
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der
Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an das
Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.
Auf Antrag kann das Bundeszentralamt für Steu-
ern zur Vermeidung von unbilligen Härten auf
eine elektronische Übermittlung verzichten. In
diesem Fall hat der nicht im Gemeinschaftsge-
biet ansässige Unternehmer die Vergütung nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Bun-
deszentralamt für Steuern zu beantragen und
den Vergütungsantrag eigenhändig zu unter-
schreiben.“
b) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.
10. Dem § 74a wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) § 61a Absatz 1 und 2 in der am 30. Dezem-
ber 2014 geltenden Fassung ist auf Anträge auf
Vergütung von Vorsteuerbeträgen anzuwenden,
die nach dem 30. Juni 2016 gestellt werden.“
11. In § 8 Absatz 1 Satz 1, § 17a Absatz 1 Satz 1, § 20
Absatz 3, § 24 Absatz 3 Satz 1 und § 73 Absatz 2
Satz 1 werden jeweils die Wörter „im Geltungsbe-
reich dieser Verordnung“ durch die Wörter „im Gel-
tungsbereich des Gesetzes“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung der
Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
§ 1 Absatz 1 Nummer 20 der Umsatzsteuerzustän-
digkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3794, 3814), die zuletzt durch Artikel 26 des Geset-
zes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:
„20. das Finanzamt Oranienburg für in der Republik
Polen ansässige Unternehmer, deren Nachname
oder Firmenname mit den Buchstaben A bis M be-
ginnt; das Finanzamt Cottbus für in der Republik
Polen ansässige Unternehmer, deren Nachname
oder Firmenname mit den Anfangsbuchstaben N
bis Ż beginnt, sowie für alle in der Republik Polen

ansässige Unternehmer, auf die das Verfahren
nach § 18 Absatz 4e des Umsatzsteuergesetzes
anzuwenden ist,“.
Artikel 8
Änderung der
Verordnung zur Durchführung
des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
§ 5 Absatz 3 der Verordnung zur Durchführung des
Fünften Vermögensbildungsgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1994 (BGBl. I S. 3904), die zuletzt durch Artikel 14
des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(3) In der elektronischen Vermögensbildungsbe-
scheinigung über vermögenswirksame Leistungen, die
nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Ge-
setzes oder nach § 17 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes in
der am 19. Januar 1989 geltenden Fassung bei Kredit-
instituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften oder Versi-
cherungsunternehmen angelegt worden sind, ist bei ei-
ner unschädlichen vorzeitigen Verfügung als Ende der
Sperrfrist der Zeitpunkt dieser Verfügung anzugeben.
Dies gilt bei Zuteilung eines Bausparvertrags entspre-
chend.“
Artikel 9
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Finanzen kann den
Wortlaut der Steuerbeamtenausbildungs- und -prü-
fungsordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verord-
nung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
kannt machen.
Artikel 10
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 22. Dezember
2014
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 2392. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 42ece2876453e843….