Gesetze / Unterlassungsklagengesetz
UKlaG§ 4a Unterlassungsanspruch bei innergemeinschaftlichen Verstößen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/4a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer innergemeinschaftlich gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. EU Nr. L 364 S. 1) verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. § 2b ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/4a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ansprüche stehen den Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zu. Es wird unwiderleglich vermutet, dass ein nach § 7 Absatz 1 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes beauftragter Dritter eine Stelle nach Satz 1 ist. § 3 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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08.10.2023 Ausfertigung
§ 4a eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272)
BGBl. 2023 I Nr. 272
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26.11.2020 Ausfertigung
§ 4a umnummeriert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I 2568)
BGBl. 2020 I S. 2568
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25.06.2020 Ausfertigung
§ 4a neu gefasst durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2020 I S. 1474
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17.02.2016 Ausfertigung
§ 4a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I 233 347)
BGBl. 2016 I S. 233
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21.12.2006 Ausfertigung
§ 4a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I 3367)
BGBl. 2006 I S. 3367
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.