Gesetze / Unterlassungsklagengesetz

UKlaG

§ 4a Unterlassungsanspruch bei innergemeinschaftlichen Verstößen

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/4a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer innergemeinschaftlich gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. EU Nr. L 364 S. 1) verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. § 2b ist entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/4a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ansprüche stehen den Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zu. Es wird unwiderleglich vermutet, dass ein nach § 7 Absatz 1 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes beauftragter Dritter eine Stelle nach Satz 1 ist. § 3 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 3 § 4