Gesetze / Unterlassungsklagengesetz
UKlaG§ 4a Überprüfung der Eintragung in der Liste nach § 4
Stand: 14.10.2023
Wird zitiert von 25
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Nach Gewicht
- BGH, 09.07.2009 – Xa ZR 19/08
- VG Köln, 06.11.2025 – 1 K 6920/22Zitiert von 1
- KG, 04.08.2016 – 23 U 94/15Zitiert von 1
- BGH, 30.06.2020 – XI ZR 119/19Überprüfbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts bezüglich angemessenem Entgelt für BasiskontoZitiert von 5
- KG, 03.09.2020 – 23 U 34/16Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 13.12.2018 – 16 U 15/18Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4a UKlaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/4a#abs-1 (1) Das Bundesamt für Justiz überprüft von Amts wegen, ob ein qualifizierter Verbraucherverband, der in der Liste nach § 4 eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erfüllt,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/4a#abs-2 (2) Ergeben sich in einem Rechtstreit begründete Zweifel daran, ob ein qualifizierter Verbraucherverband, der in der Liste nach § 4 eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erfüllt, kann das Gericht das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zum Abschluss der Überprüfung aussetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/4a#abs-3 (3) Das Bundesamt für Justiz kann die qualifizierten Verbraucherverbände und deren Vorstandsmitglieder zur Befolgung der Pflichten im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung durch die Festsetzung eines Zwangsgelds anhalten.