Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 16/2930 · S. 26
Zu Artikel 4
Zu Artikel 4 Der neu in das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) einzu- fügende § 4a regelt den auf Unterlassung gerichteten mate- riell-rechtlichen Anspruch, stellt ein Missbrauchsverbot auf und bestimmt, welche Stellen befugt sind, den Anspruch geltend zu machen. Damit werden zugleich die weiteren Voraussetzungen zur Tätigkeit privater Verbände im Rahmen des Behördennetzes geschaffen (siehe auch die Begründung zu Artikel 1 § 7). § 4a Abs. 1 regelt, dass ein Unternehmen bei einem inner- gemeinschaftlichen Verstoß im Sinne von Artikel 3 Buch- stabe b der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf Unterlas- sung in Anspruch genommen werden kann. Der Rechtsver- stoß muss hiernach zum einen die Kollektivinteressen der Verbraucher betreffen, also beispielsweise nicht nur ein- zelne Vertragspartner eines Lieferanten bei einem grenz- überschreitenden Geschäft. Die geschädigten Verbraucher müssen des Weiteren in einem anderen Mitgliedstaat ansäs- sig sein als dem Mitgliedstaat, in dem das verantwortliche Unternehmen niedergelassen ist. Dies ist der praktisch wichtigste Anwendungsfall. Ein innergemeinschaftlicher Verstoß liegt aber auch vor, wenn die rechtswidrige Hand- lung in einem anderen Mitgliedstaat stattfand als in dem- jenigen der betroffenen Verbraucher oder wenn sich in dem anderen Mitgliedstaat entsprechende Beweismittel oder Vermögensgegenstände befinden. Die Rechtswidrigkeit der Handlung oder Unterlassung ergibt sich aus einem Verstoß gegen die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannte Verordnung sowie die dort aufgeführten Richt- linien in ihrer in das Recht des Mitgliedstaates umgesetzten Form. Nach § 4a Abs. 2 erste Alternative findet zunächst § 2 Abs. 3 UKlaG entsprechende Anwendung. Der Anspruch auf Unterlassung kann hiernach nicht geltend gemacht wer- den, „we
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.995 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/2930, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 122.473–125.468 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.55) +D1D2D3 · Prüfwert 35ec44fcd8aaa363….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP