Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 3367
BGBl. 2006 I S. 3367 · 46.832 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
über die Durchsetzung der
Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen
Vom 21. Dezember 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz
(VSchDG)
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die
Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung
der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen
Behörden (ABl. EU Nr. L 364 S. 1), geändert durch Ar-
tikel 16 Nr. 2 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005
(ABl. EU Nr. L 149 S. 22).
(2) Unberührt von den Vorschriften dieses Gesetzes
bleiben die Zuständigkeiten und Befugnisse nach
1. den Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung oder
Durchführung der im Anhang der Verordnung (EG)
Nr. 2006/2004 genannten Rechtsakte der Europäi-
schen Gemeinschaft erlassen sind, oder
2. dem in Nummer 15 des Anhanges der Verordnung
(EG) Nr. 2006/2004 genannten unmittelbar geltenden
Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft und den
zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten.
(3) Die Befugnisse nach diesem Gesetz gelten nicht,
soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende
oder weitergehende Regelungen vorgesehen sind.
§2
Zuständige Behörde
Für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/
2004 sind zuständig
1. das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit im Falle eines Verdachtes eines in-
nergemeinschaftlichen Verstoßes gegen die zur Um-
setzung oder Durchführung
a) der in den Nummern 1 bis 3, 5 bis 9, 11, 12, 14
und 16 des Anhanges der Verordnung (EG)
Nr. 2006/2004 genannten Rechtsakte erlassenen
Rechtsvorschriften,
b) sonstiger Rechtsakte der Europäischen Gemein-
schaften erlassenen Rechtsvorschriften, soweit
die Rechtsakte in den Anwendungsbereich der
Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 einbezogen wor-
den sind und dem Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit die Zuständig-
keit durch Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1
übertragen worden ist,
2. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
in Fällen der Nummer 1 Buchstabe a, soweit es sich
um den Verdacht eines innergemeinschaftlichen Ver-
stoßes
a) eines Unternehmens handelt, das eine Erlaubnis
nach § 5 Abs. 1, § 105 Abs. 2 oder § 112 Abs. 2
des Versicherungsaufsichtsgesetzes besitzt und
der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht untersteht, oder
b) eines Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitutes
handelt, das eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1
Satz 1 des Kreditwesengesetzes besitzt,
und der Verdacht des innergemeinschaftlichen Ver-
stoßes sich auf eine Tätigkeit bezieht, die von der
Erlaubnis umfasst ist,
3. das Luftfahrt-Bundesamt im Falle eines Verdachtes
eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen den
in der Nummer 15 des Anhanges der Verordnung
(EG) Nr. 2006/2004 genannten Rechtsakt und die
zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten,
4. die nach Landesrecht zuständige Behörde in Fällen
der Nummer 1 Buchstabe a, soweit es sich um den
Verdacht eines innergemeinschaftlichen Verstoßes
eines Unternehmens handelt, das eine Erlaubnis
nach § 5 Abs. 1 oder § 112 Abs. 2 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes besitzt und der Aufsicht
einer zuständigen Landesbehörde untersteht, und
der Verdacht des innergemeinschaftlichen Verstoßes
sich auf eine Tätigkeit bezieht, die von der Erlaubnis
umfasst ist,
5. vorbehaltlich der Nummer 1 Buchstabe b die nach
Landesrecht zuständige Behörde in den übrigen Fäl-
len.
§3
Zentrale Verbindungsstelle
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit ist – auch in Fällen des § 2 Nr. 2
bis 5 – Zentrale Verbindungsstelle im Sinne des Arti-
kels 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004.
(2) Die Zentrale Verbindungsstelle berichtet den für
den Verbraucherschutz zuständigen obersten Landes-
behörden jährlich, erstmals zum 31. Dezember 2007,
umfassend und in anonymisierter Form über die im Zu-
sammenhang mit diesem Gesetz empfangenen und
weitergeleiteten Ersuchen um Amtshilfe und Informati-
onsaustausch. Dazu gehören insbesondere Klagen und
Urteile, die im Zusammenhang mit einem Verdacht ei-
nes innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen Gesetze
zum Schutz der Verbraucherinteressen erhoben worden
oder ergangen sind.

Abschnitt 2
Durchsetzung
der Gesetze zum Schutz
d e r Ve r b r a u c h e r i n t e r e s s e n
§4
Aufgaben der zuständigen Behörden
Die zuständige Behörde wird tätig
1. auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines an-
deren Mitgliedstaates der Europäischen Union nach
Artikel 6 oder 8 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004,
2. zur Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 7 und 9
der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004.
§5
Befugnisse der zuständigen Behörde
(1) Die zuständige Behörde trifft die notwendigen
Maßnahmen, die zur Feststellung, Beseitigung oder
Verhütung künftiger innergemeinschaftlicher Verstöße
gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen
erforderlich sind. Sie kann
1. den verantwortlichen Verkäufer oder Dienstleis-
tungserbringer im Sinne des Artikels 3 Buchstabe h
der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (Verkäufer oder
Dienstleister) verpflichten, einen festgestellten inner-
gemeinschaftlichen Verstoß zu beseitigen oder künf-
tige Verstöße zu unterlassen,
2. von dem Verkäufer oder Dienstleister alle erforderli-
chen Auskünfte innerhalb einer zu bestimmenden
angemessenen Frist verlangen,
3. Ausdrucke elektronisch gespeicherter Daten verlan-
gen,
4. die zur Durchsetzung der Befugnisse nach Absatz 2
erforderlichen Anordnungen treffen.
(2) Soweit es zur Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 2006/2004 und dieses Gesetzes erforderlich ist,
sind die für die Feststellung eines innergemeinschaftli-
chen Verstoßes zuständigen Personen der zuständigen
Behörde befugt,
1. alle erforderlichen Schrift- und Datenträger des Ver-
käufers oder Dienstleisters, insbesondere Aufzeich-
nungen, Vertrags- und Werbeunterlagen, einzusehen
sowie hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder
Kopien, auch von Datenträgern, anzufertigen oder
zu verlangen,
2. Grundstücke und Betriebsräume sowie die dazuge-
hörigen Geschäftsräume des Verkäufers oder
Dienstleisters während der üblichen Betriebs- oder
Geschäftszeit zu betreten, soweit es zur Wahrneh-
mung der Befugnisse nach Nummer 1 erforderlich
ist.
Soweit es zur Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 2006/2004 erforderlich ist, sind auch Personen
der für die Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 2006/2004 zuständigen Behörden der Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union berechtigt, in Begleitung
der nach diesem Gesetz für die Feststellung eines in-
nergemeinschaftlichen Verstoßes zuständigen Perso-
nen der zuständigen Behörde, Grundstücke und Be-
triebsräume sowie die dazugehörigen Geschäftsräume
des Verkäufers oder Dienstleisters während der übli-
chen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten.
(3) Der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 zur Auskunft Ver-
pflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei-
gern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung be-
zeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Ver-
folgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Er ist über sein
Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
(4) Eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1
kann von der zuständigen Behörde innerhalb von drei
Monaten, nachdem diese bestandskräftig geworden
ist, im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesan-
zeiger*) bekannt gemacht werden, soweit dies zur Ver-
meidung eines künftigen innergemeinschaftlichen Ver-
stoßes erforderlich ist. Personenbezogene Daten dür-
fen nur bekannt gemacht werden, soweit das Informa-
tionsinteresse der Öffentlichkeit das schutzwürdige In-
teresse des Betroffenen am Ausschluss des Informa-
tionszuganges überwiegt oder der Betroffene eingewil-
ligt hat. Die zuständige Behörde hat von der Bekannt-
machung abzusehen, soweit eine vergleichbare Veröf-
fentlichung durch den Verkäufer oder Dienstleister er-
folgt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit
sich der Verkäufer oder Dienstleister zur Vermeidung
einer Entscheidung der Behörde nach Absatz 1 Satz 2
Nr. 1 verpflichtet hat, den innergemeinschaftlichen Ver-
stoß einzustellen.
(5) Stellen sich die von der zuständigen Behörde an
die Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nach-
hinein als falsch oder die zugrunde liegenden Um-
stände als unrichtig wiedergegeben heraus, so hat die
zuständige Behörde die Öffentlichkeit hierüber in der
gleichen Art und Weise zu unterrichten, in der sie die
betreffenden Informationen zuvor bekannt gegeben
hat, soweit ein Betroffener hieran ein berechtigtes Inte-
resse hat und dies beantragt.
§6
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Der Verkäufer oder Dienstleister, die nach Gesetz
oder Satzung zu deren Vertretung berufenen Personen
und die von ihnen bestellten Vertreter sowie die Eigen-
tümer und sonstigen nutzungsberechtigten Personen
der in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Grundstü-
cke, Betriebs- und Geschäftsräume sind verpflichtet,
die Maßnahmen nach
1. § 5 Abs. 2 zu dulden und
2. die für die Feststellung eines innergemeinschaft-
lichen Verstoßes zuständigen Personen der zustän-
digen Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu
unterstützen.
Insbesondere sind die in Satz 1 genannten Personen
verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde
Räume zu öffnen.
§7
Beauftragung Dritter
(1) Die nach § 2 Nr. 1 oder 2 zuständige Behörde
soll, bevor sie eine Maßnahme nach § 5 Abs. 1 Satz 2
*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de

Nr. 1 erlässt, eine in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des
Unterlassungsklagengesetzes oder in § 8 Abs. 3 Nr. 2
bis 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
genannte Stelle (beauftragter Dritter) nach Maßgabe
der Absätze 2 und 3 beauftragen, nach § 4a des Unter-
lassungsklagengesetzes, auch in Verbindung mit § 8
Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb, auf das Abstellen innerge-
meinschaftlicher Verstöße hinzuwirken. Der beauftragte
Dritte handelt im eigenen Namen.
(2) Unbeschadet der Anforderungen des Artikels 8
Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 ist
eine Beauftragung nur zulässig, soweit der beauftragte
Dritte
1. hinreichende Gewähr für die ordnungsgemäße Erfül-
lung der Aufgabe bietet und
2. in die Beauftragung einwilligt.
Kommt die zuständige Behörde zu der Überzeugung,
dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht
mehr gewährleistet ist, so ist die Beauftragung ohne
Entschädigung zu widerrufen.
(3) Die nach § 2 Nr. 1 oder 2 zuständige Behörde
kann Rahmenvereinbarungen über eine allgemeine Be-
auftragung nach Absatz 1 unter Beachtung des Absat-
zes 2 abschließen und den danach beauftragten Dritten
nach Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 2006/2004 benennen. Eine Rahmenvereinbarung
bedarf der Genehmigung der zuständigen obersten
Bundesbehörde, zu deren Geschäftsbereich die nach
§ 2 Nr. 1 oder 2 zuständige Behörde gehört. Die Rah-
menvereinbarung ist im Bundesanzeiger oder elektroni-
schen Bundesanzeiger*) bekannt zu machen.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, für
ihre Behörden durch Rechtsverordnung den Absätzen 1
bis 3 entsprechende Regelungen zu erlassen. Die Lan-
desregierungen sind befugt, die Ermächtigung nach
Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise
auf andere Behörden des Landes zu übertragen.
§8
Außenverkehr
Die Befugnis zum Verkehr mit der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften und den mit der Durch-
führung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 befassten
Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Union wird der Zentralen Verbindungsstelle übertragen.
Abschnitt 3
Bußgeldvorschriften,
Vo l l s t r e c k u n g , K o s t e n
§9
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 oder 3 zuwiderhandelt oder
2. entgegen § 6 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eine Maßnahme
nicht duldet oder eine zuständige oder beauftragte
Person nicht unterstützt.
*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind im
Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die in § 2 Nr. 1, 2
oder 3 genannten Behörden, soweit das Gesetz durch
diese Behörden ausgeführt wird.
§ 10
Vollstreckung
Die zuständige Behörde kann ihre Anordnungen
nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaß-
nahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe
des Zwangsgeldes für Entscheidungen nach § 5 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 beträgt für jeden Einzelfall höchstens zwei-
hundertfünfzigtausend Euro.
§ 11
Kosten
(1) Die zuständige Behörde erhebt für Amtshandlun-
gen nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EG) Nr.
2006/2004 kostendeckende Gebühren und Auslagen.
(2) Soweit die Kosten der nach § 2 Nr. 2 zuständigen
Behörde nicht durch Gebühren und Auslagen nach Ab-
satz 1, gesonderte Erstattung nach Satz 2 oder sons-
tige Einnahmen gedeckt werden, sind sie nach Maß-
gabe des Absatzes 3 auf die Unternehmen und Kredit-
oder Finanzdienstleistungsinstitute, die von § 2 Nr. 2
Buchstabe a und b erfasst sind, umzulegen. Die Kos-
ten, die der zuständigen Behörde durch eine auf Grund
des § 5 vorgenommene Besichtigung oder Prüfung ent-
stehen, sind von den Betroffenen der Behörde geson-
dert zu erstatten und ihr auf Verlangen vorzuschießen.
Zu den Kosten nach Satz 2 gehören auch die Kosten,
mit denen die zuständige Behörde von der Deutschen
Bundesbank und anderen Behörden, die im Rahmen
solcher Maßnahmen für die zuständige Behörde tätig
werden, belastet wird, sowie die Kosten für den Einsatz
eigener Mitarbeiter. Auf diese Kosten ist § 15 Abs. 2
des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entspre-
chend anzuwenden.
(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 umzulegenden Kosten
sind in die Umlage einzubeziehen, die nach § 16 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes in Verbindung
mit der auf Grund des § 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit Satz 4, des Finanzdienstleistungsauf-
sichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung erhoben
wird. Dabei sind Unternehmen nach § 2 Nr. 2 Buch-
stabe a dem Aufsichtsbereich des Versicherungswe-
sens, Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute nach
§ 2 Nr. 2 Buchstabe b dem Aufsichtsbereich des Kredit-
und Finanzdienstleistungswesens zuzuordnen.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz, das Bundesministerium
der Finanzen und das Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung werden jeweils für ihren Ge-
schäftsbereich ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die gebühren-
pflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu be-
stimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vor-
zusehen sowie Regelungen über Erhöhungen, Ermäßi-
gungen und Befreiungen für bestimmte Arten von
Amtshandlungen vorzusehen und den Zeitpunkt des

Entstehens und der Erhebung der Gebühr näher zu be-
stimmen, soweit dieses Gesetz durch die in § 2 Nr. 1, 2
oder 3 genannten Behörden ausgeführt wird.
(5) Die nach Absatz 4 zuständigen Bundesministe-
rien können jeweils die Ermächtigung zum Erlass der
Rechtsverordnung nach Absatz 4 durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zu ih-
rem Geschäftsbereich gehörende zuständige Behörde
nach § 2 Nr. 1, 2 oder 3 übertragen.
(6) Für die Amtshandlungen der nach Landesrecht
zuständigen Behörden werden die Bestimmungen nach
Absatz 4 durch Landesrecht getroffen.
Abschnitt 4
Anpassung an
geändertes Gemeinschaftsrecht
§ 12
Ermächtigung zur Anpassung
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit die Zuständigkeit für die Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 zu übertragen, so-
weit weitere Rechtsakte der Europäischen Gemein-
schaft in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG)
Nr. 2006/2004 einbezogen worden sind.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz wird ferner ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates
1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG)
Nr. 2006/2004 in diesem Gesetz zu ändern, soweit
es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschrif-
ten erforderlich ist,
2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in
ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungs-
bereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass
entsprechender Vorschriften in Verordnungen der
Europäischen Gemeinschaft unanwendbar gewor-
den sind.
Abschnitt 5
Rechtsbehelfe
b e i Ve r w a l t u n g s m a ß n a h m e n
§ 13
Zulässigkeit, Zuständigkeit
(1) Gegen eine Entscheidung nach
1. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 oder 5 oder
2. § 10 oder § 11, soweit eine Entscheidung nach die-
sen Vorschriften in einem sachlichen Zusammen-
hang mit einer Entscheidung nach Nummer 1 steht,
der zuständigen Behörde ist die Beschwerde zulässig.
Im Übrigen bleiben die Vorschriften über Rechtsbehelfe
bei Verwaltungsmaßnahmen unberührt.
(2) Die zuständige Behörde hat einer Entscheidung
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 eine Rechtsbehelfsbe-
lehrung entsprechend § 59 der Verwaltungsgerichts-
ordnung beizufügen. § 58 der Verwaltungsgerichtsord-
nung gilt entsprechend.
(3) Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der An-
tragsteller geltend macht, durch die Entscheidung im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder deren Ablehnung
oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein;
sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel
gestützt werden.
(4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich
das für den Sitz der zuständigen Behörde zuständige
Landgericht. § 36 der Zivilprozessordnung gilt entspre-
chend.
§ 14
Aufschiebende Wirkung,
Anordnung der sofortigen Vollziehung
(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die zuständige Behörde kann die sofortige Voll-
ziehung der Entscheidung anordnen, soweit dies im öf-
fentlichen Interesse geboten ist.
(3) Die Anordnung nach Absatz 2 kann bereits vor
der Einreichung der Beschwerde getroffen werden. Die
Anordnung ist zu begründen.
(4) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die auf-
schiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstel-
len, soweit
1. die Voraussetzungen für die Anordnung nach Ab-
satz 2 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vor-
liegen,
2. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ange-
fochtenen Entscheidung bestehen oder
3. die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige,
nicht durch überwiegende öffentliche Interessen ge-
botene Härte zur Folge hätte.
(5) Der Antrag nach Absatz 4 ist schon vor Einrei-
chung der Beschwerde zulässig. Die Tatsachen, auf
die der Antrag gestützt wird, sind vom Antragsteller
glaubhaft zu machen. Ist die Entscheidung der zustän-
digen Behörde schon vollzogen, kann das Beschwer-
degericht auch die Aufhebung der Vollziehung anord-
nen. Die Wiederherstellung und die Anordnung der auf-
schiebenden Wirkung können von der Leistung einer
Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig ge-
macht werden. Sie können auch befristet werden.
(6) Entscheidungen nach Absatz 4 können jederzeit
geändert oder aufgehoben werden. Jeder Beteiligte
kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter
oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden
nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(7) Das Beschwerdegericht entscheidet über einen
Antrag nach Absatz 4 oder 6 durch Beschluss. Der Be-
schluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(8) Für das Ende der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde gilt § 80b Abs. 1 der Verwaltungsgerichts-
ordnung entsprechend.
(9) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende ent-
scheiden.

§ 15
Frist und Form
(1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem
Monat bei der zuständigen Behörde schriftlich einzurei-
chen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entschei-
dung der Behörde. Es genügt, wenn die Beschwerde
innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
(2) Die Beschwerde muss den Antragsteller, den An-
tragsgegner und den Gegenstand des Beschwerdebe-
gehrens bezeichnen. Die angefochtene Entscheidung
soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
(3) Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für
die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie
beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann
auf Antrag von dem Vorsitzenden des Beschwerdege-
richts verlängert werden.
(4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten
1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung angefoch-
ten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt
wird,
2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die
sich die Beschwerde stützt.
(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebe-
gründung müssen durch einen bei einem deutschen
Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer
an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hoch-
schulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt
unterzeichnet sein.
§ 16
Beteiligte am Beschwerdeverfahren
An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind
beteiligt
1. der Beschwerdeführer,
2. die zuständige Behörde,
3. Personen und Personenvereinigungen, deren Inte-
ressen durch die Entscheidung erheblich berührt
werden und die das Beschwerdegericht auf ihren
Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat; Interessen
der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucher-
verbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wer-
den, werden auch dann erheblich berührt, wenn sich
die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern
auswirkt und dadurch die Interessen der Verbrau-
cher insgesamt erheblich berührt werden.
§ 17
Anwaltszwang
Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten
sich durch einen bei einem deutschen Gericht zugelas-
senen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deut-
schen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmenge-
setzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmäch-
tigten vertreten lassen. Die zuständige Behörde kann
sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähi-
gung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren
Dienst vertreten lassen.
§ 18
Mündliche Verhandlung
(1) Das Beschwerdegericht entscheidet über die Be-
schwerde auf Grund mündlicher Verhandlung; mit Ein-
verständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Ver-
handlung entschieden werden.
(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin
trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen
oder gehörig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache
verhandelt und entschieden werden.
§ 19
Untersuchungsgrundsatz
(1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachver-
halt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heran-
zuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweis-
anträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder
Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente
und zu Auskünften verpflichtet.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass
Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sach-
dienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche
Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und
Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen
abgegeben werden.
(4) Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten auf-
geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist über
aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern, Beweismittel
zu bezeichnen und in ihren Händen befindliche Urkun-
den sowie andere Beweismittel vorzulegen. Bei Versäu-
mung der Frist kann nach Lage der Sache ohne Be-
rücksichtigung der nicht beigebrachten Unterlagen ent-
schieden werden.
§ 20
Beschwerdeentscheidung
(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Be-
schluss nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis
des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Be-
schluss darf nur auf Tatsachen und Beweismittel ge-
stützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern
konnten. Das Beschwerdegericht kann hiervon abwei-
chen, soweit Beigeladenen aus wichtigen Gründen, ins-
besondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäfts-
geheimnissen, Akteneinsicht nicht gewährt und der Ak-
teninhalt aus diesen Gründen auch nicht vorgetragen
worden ist. Dies gilt nicht für solche Beigeladene, die
an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind,
dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur ein-
heitlich ergehen kann.
(2) Für die Beschwerdeentscheidung gelten § 113
Abs. 1, 3 bis 5 und § 114 der Verwaltungsgerichtsord-
nung entsprechend.
(3) Der Beschluss ist zu begründen und mit einer
Rechtsmittelbelehrung den Beteiligten zuzustellen.
§ 21
Akteneinsicht
(1) Die in § 16 Nr. 1 und 2 bezeichneten Beteiligten
können die Akten des Beschwerdegerichts einsehen
und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Aus-

fertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.
§ 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entspre-
chend.
(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und
Auskünfte sind nur mit Zustimmung der Stellen zuläs-
sig, denen die Akten gehören oder die die Äußerung
eingeholt haben. Die zuständige Behörde hat die Zu-
stimmung zur Einsicht in ihre Unterlagen zu versagen,
soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur
Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen,
geboten ist. Wird die Einsicht abgelehnt oder ist sie un-
zulässig, dürfen diese Unterlagen der Entscheidung nur
insoweit zugrunde gelegt werden, als ihr Inhalt vorge-
tragen worden ist. Das Beschwerdegericht kann die Of-
fenlegung von Tatsachen oder Beweismitteln, deren
Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere
zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis-
sen, verlangt wird, nach Anhörung des von der Offen-
legung Betroffenen durch Beschluss anordnen, soweit
es für die Entscheidung auf diese Tatsachen oder Be-
weismittel ankommt, andere Möglichkeiten der Sach-
aufklärung nicht bestehen und nach Abwägung aller
Umstände des Einzelfalles die Bedeutung der Sache
das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung
überwiegt. Der Beschluss ist zu begründen. In dem Ver-
fahren nach Satz 4 muss sich der Betroffene nicht an-
waltlich vertreten lassen.
(3) Den in § 16 Nr. 3 bezeichneten Beteiligten soll
das Beschwerdegericht nach Anhörung des Verfü-
gungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem Umfang
gewähren.
§ 22
Geltung von
Vorschriften des Gerichts-
verfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung
Im Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten er-
gänzend, soweit nichts anderes bestimmt ist,
1. die Vorschriften der §§ 169 bis 197 des Gerichtsver-
fassungsgesetzes über Öffentlichkeit und Sitzungs-
polizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstim-
mung;
2. die Vorschriften der Zivilprozessordnung, insbeson-
dere über Ausschließung und Ablehnung eines Rich-
ters, über Prozessbevollmächtigte und Beistände,
über die Zustellung von Amts wegen, über Ladun-
gen, Termine und Fristen, über die Anordnung des
persönlichen Erscheinens der Parteien, über die Ver-
bindung mehrerer Prozesse, über die Erledigung des
Zeugen- und Sachverständigenbeweises sowie über
die sonstigen Arten des Beweisverfahrens, über die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung einer Frist, entsprechend.
§ 23
Einstweilige Anordnung
(1) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht, auch
schon vor Beschwerdeerhebung, eine einstweilige An-
ordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen,
wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung
des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines
Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich er-
schwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind
auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese
Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnis-
sen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder dro-
hende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen
nötig erscheint.
(2) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das
Beschwerdegericht zuständig. § 14 Abs. 6, 7 und 9 gilt
entsprechend.
(3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten
die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941
und 945 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle des
§ 14.
§ 24
Rechtsbeschwerde
(1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Be-
schlüsse der Landgerichte findet die Rechtsbe-
schwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das
Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu
entscheiden ist oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Bundesgerichtshofs erfordert.
(3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der
Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Land-
gerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begrün-
den.
(4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbe-
schwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdege-
richts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel
des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
1. das beschließende Gericht war nicht vorschrifts-
mäßig besetzt,
2. bei der Entscheidung hat ein Richter mitgewirkt, der
von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befan-
genheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt,
4. ein Beteiligter im Verfahren war nicht nach Vorschrift
des Gesetzes vertreten, soweit er nicht der Führung
des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. die Entscheidung ist auf Grund einer mündlichen
Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über
die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. die Entscheidung ist nicht mit Gründen versehen.
§ 25
Nichtzulassungsbeschwerde
(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann
selbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde ange-
fochten werden.
(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entschei-
det der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu be-

gründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Ver-
handlung ergehen.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer
Frist von einem Monat schriftlich bei dem Landgericht
einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der an-
zufechtenden Entscheidung.
(4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten § 14
Abs. 1, § 15 Abs. 2, 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, die §§ 16, 17,
21 und 22 Nr. 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 192
bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Be-
ratung und Abstimmung entsprechend.
(5) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so
wird die Entscheidung des Landgerichts mit der Zustel-
lung des Beschlusses des Bundesgerichtshofes
rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen,
so beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des
Bundesgerichtshofes der Lauf der Beschwerdefrist.
§ 26
Beschwerdeberechtigte, Form und Frist
(1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwer-
deverfahren Beteiligten zu.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt
werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung
des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilpro-
zessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von
einem Monat schriftlich bei dem Landgericht einzule-
gen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefoch-
tenen Entscheidung.
(4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der ange-
fochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen
Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf
diese Feststellungen zulässige und begründete Rechts-
beschwerdegründe vorgebracht sind.
(5) Für die Rechtsbeschwerde gelten im Übrigen
§ 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2, 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, die §§ 16
bis 18 sowie die §§ 20 bis 22 entsprechend.
§ 27
Kostentragung und -festsetzung
Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwer-
deverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kos-
ten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der An-
gelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten
ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der
Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch
ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Ver-
schulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerle-
gen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilpro-
zessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren
und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungs-
beschlüssen entsprechend.
§ 28
Abhilfe bei Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Ent-
scheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren
fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf ge-
gen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf
rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Ent-
scheidung findet die Rüge nicht statt.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach
Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs
zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist
glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit
Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann
die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitge-
teilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach
Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, des-
sen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die
angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vor-
liegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraus-
setzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der ge-
setzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzu-
lässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist
das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch
unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz be-
gründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab,
indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund
der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage
zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der
mündlichen Verhandlung befand. Im schriftlichen Ver-
fahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen
Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze ein-
gereicht werden können. Für den Ausspruch des Ge-
richts ist § 343 der Zivilprozessordnung anzuwenden.
(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsord-
nung ist entsprechend anzuwenden.
Artikel 2
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394),
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezem-
ber 2006 (BGBl. I S. 3294), wird wie folgt geändert:
1. § 64 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „und, soweit es
sich nicht um personenbezogene Daten von Pa-
tienten handelt, hieraus Abschriften oder Ablich-
tungen anzufertigen“ gestrichen.
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge-
fügt:
„2a. Abschriften oder Ablichtungen von Unterla-
gen nach Nummer 2 oder Ausdrucke oder
Kopien von Datenträgern, auf denen Unter-
lagen nach Nummer 2 gespeichert sind, an-
zufertigen oder zu verlangen, soweit es sich
nicht um personenbezogene Daten von Pa-
tienten handelt,“.

2. § 68 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „Arzneimittel-
rechts“ durch die Wörter „Arzneimittelrechts oder
Heilmittelwerberechts“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4
Satz 1 wird jeweils das Wort „arzneimittelrechtli-
chen“ durch die Wörter „arzneimittelrechtlichen
und heilmittelwerberechtlichen“ ersetzt.
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
fügt:
„(5a) Im Fall der Überwachung der Werbung
für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Men-
schen bestimmt sind, obliegt dem Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
der Verkehr mit den zuständigen Behörden ande-
rer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
ten zur Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die
Zusammenarbeit zwischen den für die Durchset-
zung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen
nationalen Behörden (ABl. EU Nr. L 364 S. 1),
geändert durch Artikel 16 Nr. 2 der Richtlinie
2005/29/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 11. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 149
S. 22).“
Artikel 3
Änderung des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005
(BGBl. I S. 2114), das zuletzt durch Artikel 132 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 50c Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Kartellbehörden, Regulierungsbehörden
sowie die zuständigen Behörden im Sinne des § 2
des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
können unabhängig von der jeweils gewählten Ver-
fahrensart untereinander Informationen einschließ-
lich personenbezogener Daten und Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit dies
zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich
ist, sowie diese in ihren Verfahren verwerten. Be-
weisverwertungsverbote bleiben unberührt.“
2. In § 87 werden
a) in Absatz 1 die Absatzbezeichnung „(1)“ gestri-
chen und
b) Absatz 2 aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des
Unterlassungsklagengesetzes
Nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002
(BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 4
Abs. 14 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3171) geändert worden ist, wird folgender § 4a ein-
gefügt:
„§ 4a
Unterlassungsanspruch
bei innergemeinschaftlichen Verstößen
(1) Wer innergemeinschaftlich gegen Gesetze zum
Schutz der Verbraucherinteressen im Sinne von Artikel 3
Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Ok-
tober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für
die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zu-
ständigen nationalen Behörden (ABl. EU Nr. L 364
S. 1), geändert durch Artikel 16 Nr. 2 der Richtlinie
2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 11. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 149 S. 22), ver-
stößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden.
(2) § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 gelten entsprechend.“
Artikel 5
Änderung des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb
In § 8 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes gegen den unlau-
teren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414),
das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 22 des Gesetzes vom
17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden
ist, werden nach dem Wort „Anwendung“ die Wörter
„ , es sei denn, es liegt ein Fall des § 4a des Unterlas-
sungsklagengesetzes vor“ angefügt.
Artikel 6
Änderung des
Gerichtsverfassungsgesetzes
In § 95 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975
(BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
zes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911) geändert
worden ist, werden die Wörter „und § 2 des Spruchver-
fahrensgesetzes“ durch die Wörter „ , § 2 des Spruch-
verfahrensgesetzes, § 87 des Gesetzes gegen Wettbe-
werbsbeschränkungen und § 13 Abs. 4 des EG-Ver-
braucherschutzdurchsetzungsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 8. Juli 2006 (BGBl. I S. 1426), wird wie folgt geän-
dert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 wie
folgt gefasst:
„§ 50 Bestimmte Beschwerdeverfahren“.
2. Dem § 1 Nr. 1 wird folgender Buchstabe r angefügt:
„r) nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungs-
gesetz;“.
3. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 50
Bestimmte Beschwerdeverfahren“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am
Ende durch ein Komma ersetzt.
bbb) In Nummer 3 wird der abschließende
Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.
ccc) Nach Nummer 3 wird folgende Num-
mer 4 angefügt:
„4. über Beschwerden gegen Entschei-
dungen der zuständigen Behörde
und über Rechtsbeschwerden (§§ 13
und 24 des EG-Verbraucherschutz-
durchsetzungsgesetzes).“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „(§ 54 Abs. 2 Nr. 3
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen und § 79 Abs. 1 Nr. 3 des Energiewirt-
schaftsgesetzes)“ durch die Angabe „(§ 54
Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen Wettbe-
werbsbeschränkungen, § 79 Abs. 1 Nr. 3
des Energiewirtschaftsgesetzes und § 16 Nr. 3
des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsge-
setzes)“ ersetzt.
4. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
ändert:
a) Die Gliederung wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Ab-
schnitt 3 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 3 Revision, Rechtsbeschwerden
nach § 74 GWB, § 86 EnWG
und § 24 VSchDG“.
bb) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Ab-
schnitt 4 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrevision,
Beschwerde gegen die Nicht-
zulassung der Revision sowie
der Rechtsbeschwerden nach
§ 74 GWB, § 86 EnWG und
§ 24 VSchDG“.
b) In der Vorbemerkung 1.2.2 wird der Punkt durch
ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 6
angefügt:
„6. Beschwerden nach § 13 VSchDG.“
c) Die Überschrift zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Ab-
schnitt 3 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 3
Revision, Rechtsbeschwerden nach
§ 74 GWB, § 86 EnWG und § 24 VSchDG“.
d) Die Überschrift zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Ab-
schnitt 4 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 4
Zulassung der Sprungrevision,
Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision sowie der Rechtsbeschwerden
nach § 74 GWB, § 86 EnWG und § 24 VSchDG“.
Artikel 8
Änderung des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
In der Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 der Anlage 1 (Ver-
gütungsverzeichnis) zum Rechtsanwaltsvergütungsge-
setz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1426) geändert worden ist, wird der abschließende
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
mer 10 angefügt:
„10. in Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren
nach dem VSchDG.“
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a
M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c
h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 3367. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 69299e16792a2912….